Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
(1)Absatz eins,Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
1.Ziffer einsAngaben zu allen beteiligten Intermediären, ausgenommen jene, die nach § 11 Abs. 1 von der Meldepflicht befreit sind, und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlichAngaben zu allen beteiligten Intermediären, ausgenommen jene, die nach Paragraph 11, Absatz eins, von der Meldepflicht befreit sind, und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
a)Litera aAngaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
b)Litera bAngaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
2.Ziffer 2die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
3.Ziffer 3Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (§ 5 oder 6),Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (Paragraph 5, oder 6),
4.Ziffer 4eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
5.Ziffer 5sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
6.Ziffer 6eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, sofern diese weder zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens noch zur Preisgabe von Informationen führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,
7.Ziffer 7sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
8.Ziffer 8Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
9.Ziffer 9sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
10.Ziffer 10die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
11.Ziffer 11die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
12.Ziffer 12Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit und ihrer von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten Steueridentifikationsnummer.
(2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.Die Informationen gemäß Absatz eins, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 16 EU-MPfG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 EU-MPfG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 16 EU-MPfG