Gesamte Rechtsvorschrift EU-MPfG

EU-Meldepflichtgesetz

EU-MPfG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 EU-MPfG Allgemeine Bestimmungen


Umsetzung von Unionsrecht

Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2018/822, ABl. Nr. L 139 vom 05.06.2018 S. 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2018/822, Amtsblatt Nummer L 139 vom 05.06.2018 Seite 1, sowie die Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 S. 1 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2 EU-MPfG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (§ 3 Z 6) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch der bei der österreichischen zuständigen Behörde (§ 3 Z 12) eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mithilfe eines unionsweiten Zentralverzeichnisses (§ 22) fest.Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Meldung von Gestaltungen (Paragraph 3, Ziffer 6,) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und den automatischen Informationsaustausch der bei der österreichischen zuständigen Behörde (Paragraph 3, Ziffer 12,) eingelangten Meldungen mit den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mithilfe eines unionsweiten Zentralverzeichnisses (Paragraph 22,) fest.
  2. (2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung.Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, sinngemäße Anwendung.

§ 3 EU-MPfG Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
  2. 2.Ziffer 2„grenzüberschreitende Gestaltung“ eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein muss:
    1. a)Litera aNicht alle an der Gestaltung beteiligten Personen sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig,
    2. b)Litera beine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig,
    3. c)Litera ceine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus und die Gestaltung stellt ganz oder teilweise die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar,
    4. d)Litera deine oder mehrere an der Gestaltung beteiligten Personen üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen oder
    5. e)Litera eeine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer;
    Der Begriff „grenzüberschreitende Gestaltung“ umfasst auch eine Gestaltung, die aus einem Schritt oder mehreren Schritten besteht, bezieht sich auch auf einen Teil oder mehrere Teile einer grenzüberschreitenden Gestaltung oder eine Reihe von grenzüberschreitenden Gestaltungen.
  3. 3.Ziffer 3„Intermediär“ eine Person,
    1. a)Litera adie eine meldepflichtige Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitstellt oder die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet oder
    2. b)Litera bdie – unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände, der verfügbaren Informationen und des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind – weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf die Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung geleistet hat
    und die zusätzlich eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    • Strichaufzählungsie hat in Österreich ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Sitz oder ihren Ort der Geschäftsleitung,
    • Strichaufzählungsie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und erbringt über eine in Österreich gelegene Betriebsstätte Dienstleistungen im Zusammenhang mit der meldepflichtigen Gestaltung,
    • Strichaufzählungsie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und unterliegt in Österreich den einschlägigen berufs- oder gewerberechtlichen Vorschriften oder
    • Strichaufzählungsie ist in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig und ist Mitglied eines österreichischen Berufsverbandes für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen;
    Jede Person hat das Recht, Nachweise zu erbringen, wonach sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie an einer meldepflichtigen Gestaltung beteiligt war. Diese Person kann zu diesem Zweck alle relevanten Fakten und Umstände, sowie verfügbaren Informationen und ihr einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen.
  4. 4.Ziffer 4„marktfähige Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die konzipiert, vermarktet oder zur Umsetzung bereitgestellt wird oder umsetzungsbereit ist, ohne dass sie an einen relevanten Steuerpflichtigen angepasst werden muss;
  5. 5.Ziffer 5„maßgeschneiderte Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die keine marktfähige Gestaltung ist;
  6. 6.Ziffer 6„meldepflichtige Gestaltung“ eine Gestaltung im Sinne des § 4;„meldepflichtige Gestaltung“ eine Gestaltung im Sinne des Paragraph 4,;
  7. 7.Ziffer 7„Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  8. 8.Ziffer 8„Person“ eine Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 EU-AHG;„Person“ eine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, EU-AHG;
  9. 9.Ziffer 9„relevanter Steuerpflichtiger“ eine Person
    1. a)Litera ader eine meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,
    2. b)Litera bdie bereit ist, eine meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
    3. c)Litera cdie den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat;
  10. 10.Ziffer 10„Steuervorteil“ liegt vor, insoweit in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland durch eine meldepflichtige Gestaltung (Z 6)„Steuervorteil“ liegt vor, insoweit in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland durch eine meldepflichtige Gestaltung (Ziffer 6,)
    1. a)Litera adie Entstehung des Abgabenanspruchs verhindert oder ganz oder teilweise in einen anderen Besteuerungszeitraum verschoben wird,
    2. b)Litera bsich die Bemessungsgrundlage oder der Abgabenanspruch ganz oder teilweise verringert oder
    3. c)Litera ceine Abgabe ganz oder teilweise erstattet oder vergütet wird;
  11. 11.Ziffer 11„verbundenes Unternehmen“ eine Person, die mit einer oder mehreren anderen Personen auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:
    1. a)Litera aEine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann,
    2. b)Litera beine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt,
    3. c)Litera ceine Person ist über ein Eigentumsrecht, das mittelbar, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen, oder unmittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt oder
    4. d)Litera deine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person;
    Für Zwecke dieser Ziffer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten wird. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte. Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als einzige Person behandelt.Falls mehr als eine Person gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.Falls mehr als eine Person gemäß den Litera a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.Falls dieselben Personen gemäß den lit. a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.“Falls dieselben Personen gemäß den Litera a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.“
  12. 12.Ziffer 12„zuständige Behörde“ ist aus österreichischer Sicht die in § 3 Abs. 1 EU-AHG genannte Behörde und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist.„zuständige Behörde“ ist aus österreichischer Sicht die in Paragraph 3, Absatz eins, EU-AHG genannte Behörde und aus Sicht eines anderen Mitgliedstaates die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist.
  13. 13.Ziffer 13„Klient“ einen Intermediär oder relevanten Steuerpflichtigen, der im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung Dienstleistungen, einschließlich Unterstützung, Beratung, Rechtsberatung oder Anleitung, von einem Intermediär erhält, der in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

§ 4 EU-MPfG Meldepflicht


Meldepflichtige Gestaltung

Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß § 5 oder § 6 meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und Eine marktfähige oder maßgeschneiderte grenzüberschreitende Gestaltung ist gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 6, meldepflichtig, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards (Paragraph 5, Ziffer 5,) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweist und

  1. 1.Ziffer einsihr erster Schritt zwischen 25. Juni 2018 und 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist,
  2. 2.Ziffer 2ihr erster Schritt ab 1. Juli 2020 umgesetzt wird oder
  3. 3.Ziffer 3sie ab 1. Juli 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet wird.

§ 5 EU-MPfG Unbedingt meldepflichtige Gestaltungen


Nach Maßgabe des § 4 sind folgende Gestaltungen meldepflichtig: Nach Maßgabe des Paragraph 4, sind folgende Gestaltungen meldepflichtig:

  1. 1.Ziffer einsGestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. a)Litera aDer Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig oder
    2. b)Litera bder Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig und dieses Hoheitsgebiet wird in der Liste jener Drittländer, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als nicht-kooperierende Länder eingestuft worden sind, geführt;
  2. 2.Ziffer 2Gestaltungen, die dazu dienen, die Abschreibung eines Vermögenswertes in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen;
  3. 3.Ziffer 3Gestaltungen, die dazu dienen, eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen in mehr als einem Hoheitsgebiet herbeizuführen;
  4. 4.Ziffer 4Gestaltungen, die die Übertragung von Vermögenswerten vorsehen und bei denen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in den beteiligten Hoheitsgebieten für den Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt;
  5. 5.Ziffer 5Gestaltungen, die zur Umgehung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1, oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen, wobei diese Gestaltungen zumindest Folgendes umfassen:Gestaltungen, die zur Umgehung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, Amtsblatt Nummer L 359 vom 16.12.2014 Seite 1, oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard) führen können oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen, wobei diese Gestaltungen zumindest Folgendes umfassen:
    1. a)Litera aDie Nutzung eines Kontos, eines Produktes oder einer Vermögensanlage, das bzw. die kein Finanzkonto im Sinne des § 71 des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015, ist oder vorgibt kein Finanzkonto zu sein, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen,Die Nutzung eines Kontos, eines Produktes oder einer Vermögensanlage, das bzw. die kein Finanzkonto im Sinne des Paragraph 71, des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, ist oder vorgibt kein Finanzkonto zu sein, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines Finanzkontos entsprechen,
    2. b)Litera bdie Übertragung eines Finanzkontos im Sinne des § 71 GMSG oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder das Einbeziehen eines Hoheitsgebietes, das nicht an den automatischen Informationsaustausch mit dem Hoheitsgebiet, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden ist,die Übertragung eines Finanzkontos im Sinne des Paragraph 71, GMSG oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder das Einbeziehen eines Hoheitsgebietes, das nicht an den automatischen Informationsaustausch mit dem Hoheitsgebiet, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden ist,
    3. c)Litera cdie Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,
    4. d)Litera ddie Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstitutes im Sinne des § 56 GMSG oder eines Finanzkontos im Sinne des § 71 GMSG oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzinstitut, Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstitutes im Sinne des Paragraph 56, GMSG oder eines Finanzkontos im Sinne des Paragraph 71, GMSG oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein Finanzinstitut, Finanzkonto oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht des Gemeinsamen Meldestandards unterliegen,
    5. e)Litera edie Einbeziehung von Rechtspersonen, Gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung gemäß dem Gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder vorgeben auszuschließen oder
    6. f)Litera fGestaltungen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die Finanzinstitute im Sinne des § 56 GMSG zur Erfüllung ihrer Meldepflicht bezüglich Informationen über Finanzkonten im Sinne des § 71 GMSG anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;Gestaltungen, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, die Finanzinstitute im Sinne des Paragraph 56, GMSG zur Erfüllung ihrer Meldepflicht bezüglich Informationen über Finanzkonten im Sinne des Paragraph 71, GMSG anwenden, einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen;
  6. 6.Ziffer 6Gestaltungen mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen,
    1. a)Litera adie keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht,
    2. b)Litera bdie in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig sind und
    3. c)Litera csofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. L 141 vom 05.06.2015, S. 73, nicht identifizierbar gemacht werden;sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt , L 141 vom 05.06.2015, S. 73, nicht identifizierbar gemacht werden;
  7. 7.Ziffer 7Verrechnungspreisgestaltungen, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzen;
  8. 8.Ziffer 8Verrechnungspreisgestaltungen mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten. Der Begriff „schwer zu bewertende immaterielle Vermögenswerte“ umfasst immaterielle Vermögenswerte oder Rechte an immateriellen Vermögenswerten, für die im Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen
    1. a)Litera akeine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und
    2. b)Litera bfür die im Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Vermögenswert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Vermögenswertes zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der letztendliche Erfolg des immateriellen Vermögenswertes im Zeitpunkt der Übertragung nur schwer absehbar ist;
  9. 9.Ziffer 9Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen eine konzerninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) des bzw. der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 % des jährlichen EBIT des bzw. der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.

§ 6 EU-MPfG Bedingt meldepflichtige Gestaltungen


Sofern der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von der Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist (Bedingung), sind nach Maßgabe des § 4 folgende Gestaltungen meldepflichtig: Sofern der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von der Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist (Bedingung), sind nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Gestaltungen meldepflichtig:

  1. 1.Ziffer einsGestaltungen, bei denen der relevante Steuerpflichtige oder eine andere an der Gestaltung beteiligte Person sich verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge gegenüber anderen vom relevanten Steuerpflichtigen beauftragten Intermediären oder den Abgabenbehörden nicht offengelegt werden darf, auf welche Weise aufgrund der Gestaltung ein Steuervorteil erlangt wird;
  2. 2.Ziffer 2Gestaltungen, bei denen der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung (bzw. Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug auf Folgendes festgesetzt wird:
    1. a)Litera aDer Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder
    2. b)Litera bob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird; dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht oder nur teilweise erzielt wird;
  3. 3.Ziffer 3Gestaltungen, deren Dokumentation oder Struktur im Wesentlichen standardisiert und für mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung wesentlich individuell angepasst werden muss;
  4. 4.Ziffer 4Gestaltungen, bei denen eine an der Gestaltung beteiligte Person Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, ihre Steuerbelastung zu verringern, wobei dies auch die Übertragung dieser Verluste in ein anderes Hoheitsgebiet oder die raschere Nutzung dieser Verluste beinhalten kann;
  5. 5.Ziffer 5Gestaltungen, bei denen Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einnahmen umgewandelt werden;
  6. 6.Ziffer 6Gestaltungen, bei denen mithilfe von zwischengeschalteten Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen, zirkuläre Vermögensverschiebungen vorgenommen werden;
  7. 7.Ziffer 7Gestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen in lit. a bis c erfüllen, wobei aus der bloßen Tatsache, dass eine der nachfolgenden Gestaltungen gewählt worden ist, nicht auf die Erfüllung der Bedingung geschlossen werden kann:Gestaltungen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehreren verbundenen Unternehmen umfassen und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen in Litera a bis c erfüllen, wobei aus der bloßen Tatsache, dass eine der nachfolgenden Gestaltungen gewählt worden ist, nicht auf die Erfüllung der Bedingung geschlossen werden kann:
    1. a)Litera ader Empfänger dieser Zahlung ist steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig und dieses Hoheitsgebiet erhebt keine Körperschaftsteuer oder hat einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null,
    2. b)Litera bdie Zahlung wird im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger dieser Zahlung steuerlich ansässig ist, steuerlich nicht erfasst oder ist vollständig von der Steuer befreit oder
    3. c)Litera cdie Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger dieser Zahlung steuerlich ansässig ist, in den Genuss eines präferentiellen Steuerregimes.

§ 7 EU-MPfG Persönliche Meldepflicht


Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
  1. (1)Absatz eins,Der Intermediär (§ 3 Z 3) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.Der Intermediär (Paragraph 3, Ziffer 3,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Abs. 1 – alle drei Monate, neue Informationen gemäß § 17 Abs. 2, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 1 gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat der Intermediär – zusätzlich zu Absatz eins, – alle drei Monate, neue Informationen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, sofern sie nicht bereits gemäß Absatz eins, gemeldet worden sind, im Rahmen einer Folgemeldung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Jeder meldende Intermediär hat jeden relevanten Steuerpflichtigen vor der ersten Meldung über die Meldepflicht in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus hat jeder meldende Intermediär vor jeder Meldung jedem relevanten Steuerpflichtigen die zu meldenden, auf den Steuerpflichtigen bezogenen Informationen, so rechtzeitig mitzuteilen, dass die betroffene Person ihre Datenschutzrechte wahrnehmen kann. In jedem Fall hat die Information vor der geplanten Meldung zu erfolgen.

§ 8 EU-MPfG Frist für die Meldung


  1. (1)Absatz eins,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. a hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,
    1. 1.Ziffer einsder dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt,
    2. 2.Ziffer 2der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
    3. 3.Ziffer 3an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat
    zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. b hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Frist nach Abs. 1 oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Abs. 1 oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.Sofern die Frist nach Absatz eins, oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Absatz eins, oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.Abweichend von Absatz eins bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis zum 31. August 2020 zu melden.

§ 9 EU-MPfG Meldepflicht in mehreren Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz eins,Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.Ist der Intermediär zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat.
  2. (2)Absatz 2,Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 8,) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.

§ 10 EU-MPfG Meldung mehrerer Intermediäre


  1. (1)Absatz eins,Sind an einer meldepflichtigen Gestaltung
    1. 1.Ziffer einsmehr als ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 odermehr als ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder
    2. 2.Ziffer 2mindestens ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaatenmindestens ein Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3 und ein oder mehrere Intermediäre eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten
    beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 der Meldepflicht (§ 7) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.beteiligt, unterliegt jeder beteiligte Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, der Meldepflicht (Paragraph 7,) und hat in einem solchen Fall die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, über eine meldepflichtige Gestaltung zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 8,) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die an diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.

§ 11 EU-MPfG Befreiung von der Meldepflicht


  1. (1)Absatz eins,Ein Intermediär gemäß § 3 Z 3 ist von seiner Meldepflicht (§ 7) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96/1868, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.Ein Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, ist von seiner Meldepflicht (Paragraph 7,) befreit, wenn er in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96 aus 1868,, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, unterliegt und der Intermediär von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden worden ist. Das gilt nicht, wenn der Intermediär nicht im Rahmen der für seinen Beruf geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig wird.
  2. (2)Absatz 2,Ist der Intermediär gemäß Abs. 1 von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich seine Klienten, sofern es sich bei diesen Klienten um Intermediäre im Sinne des § 3 Z 3 handelt, oder mangels solcher Intermediäre, den relevanten Steuerpflichtigen, sofern der Klient der relevante Steuerpflichtige im Sinne des § 3 Z 9 ist, von seiner Befreiung zu informieren.Ist der Intermediär gemäß Absatz eins, von seiner Meldepflicht befreit, hat er unverzüglich seine Klienten, sofern es sich bei diesen Klienten um Intermediäre im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, handelt, oder mangels solcher Intermediäre, den relevanten Steuerpflichtigen, sofern der Klient der relevante Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, ist, von seiner Befreiung zu informieren.
  3. (3)Absatz 3,Jeder gemäß Abs. 1 befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (§ 12) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.Jeder gemäß Absatz eins, befreite Intermediär hat alle relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung und den Übergang der Meldepflicht (Paragraph 12,) zu informieren. Hierbei hat der Intermediär dem bzw. den jeweiligen relevanten Steuerpflichtigen alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen den relevanten Steuerpflichtigen betreffenden Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Abs. 2 oder 3 zu übermitteln.Der Intermediär hat über Aufforderung unverzüglich einen Nachweis über die erfolgte Information gemäß Absatz 2, oder 3 zu übermitteln.

§ 12 EU-MPfG Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen


Übergang der Meldepflicht

Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln, Der relevante Steuerpflichtige (Paragraph 3, Ziffer 9,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln,

  1. 1.Ziffer einswenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oderwenn weder ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
  2. 2.Ziffer 2soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist.

§ 13 EU-MPfG Frist für die Meldung


  1. (1)Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
    1. 1.Ziffer einsnach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
    3. 3.Ziffer 3an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
    4. 4.Ziffer 4nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden istnach dem er gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist
    zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.Abweichend von Absatz eins, sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis zum 31. August 2020 zu melden.

§ 14 EU-MPfG Ort der Meldung


  1. (1)Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (§ 12) an die österreichische zuständige Behörde verpflichtet, sofernDer relevante Steuerpflichtige ist zur Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung (Paragraph 12,) an die österreichische zuständige Behörde verpflichtet, sofern
    1. 1.Ziffer einser seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat oder
    2. 2.Ziffer 2er in keinem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, dieser jedoch
      1. a)Litera ain Österreich eine Betriebsstätte hat, der durch die meldepflichtige Gestaltung ein Steuervorteil entsteht oder
      2. b)Litera bin Österreich Einkünfte oder Gewinne erzielt oder eine Tätigkeit ausübt, ohne steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen.
  2. (2)Absatz 2,Ist der relevante Steuerpflichtige zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ist der relevante Steuerpflichtige zur Meldung in Österreich und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten verpflichtet, ist er von der Meldepflicht in Österreich nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass er die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten gemeldet hat. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 13,) oder ab der Meldung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. in den anderen Mitgliedstaaten die von dem anderen Mitgliedstaat bzw. den anderen Mitgliedstaaten vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.

§ 15 EU-MPfG Meldung mehrerer relevanter Steuerpflichtiger


  1. (1)Absatz eins,Obliegt die Meldepflicht gemäß § 12 mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (§ 3 Z 9), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß § 3 Z 3 oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.Obliegt die Meldepflicht gemäß Paragraph 12, mehr als einem relevanten Steuerpflichtigen (Paragraph 3, Ziffer 9,), hat jener relevante Steuerpflichtige an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden, der die meldepflichtige Gestaltung mit einem Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, oder mit einem Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vereinbart hat.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.Abweichend von Absatz eins, hat jener relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung verwaltet oder der den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat, diese an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 13) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur dann von seiner Meldepflicht gemäß Absatz eins, oder 2 befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (Paragraph 13,) oder ab der Meldung durch den anderen relevanten Steuerpflichtigen die an diesen anderen relevanten Steuerpflichtigen vergebene Referenznummer an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu übermitteln.

§ 16 EU-MPfG Inhalt und Form der Meldung


Inhalt der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung
  1. (1)Absatz eins,Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat Folgendes zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zu allen beteiligten Intermediären, ausgenommen jene, die nach § 11 Abs. 1 von der Meldepflicht befreit sind, und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlichAngaben zu allen beteiligten Intermediären, ausgenommen jene, die nach Paragraph 11, Absatz eins, von der Meldepflicht befreit sind, und allen relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich
      1. a)Litera aAngaben zu deren Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei natürlichen Personen oder
      2. b)Litera bAngaben zu deren Namen, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, steuerlicher Ansässigkeit und Steueridentifikationsnummer bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
    2. 2.Ziffer 2die Angabe aller verbundenen Unternehmen des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
    3. 3.Ziffer 3Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (§ 5 oder 6),Einzelheiten zu den betroffenen Gestaltungsmerkmalen (Paragraph 5, oder 6),
    4. 4.Ziffer 4eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen Gestaltung,
    5. 5.Ziffer 5sofern vorhanden eine Bezeichnung der meldepflichtigen Gestaltung, unter welcher die Gestaltung allgemein bekannt ist,
    6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten, sowie alle sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, sofern diese weder zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens noch zur Preisgabe von Informationen führen, die die öffentliche Ordnung verletzen würde,
    7. 7.Ziffer 7sofern vorhanden das Datum, an dem der erste Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gemacht worden ist oder gemacht werden soll,
    8. 8.Ziffer 8Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen Gestaltung bilden,
    9. 9.Ziffer 9sofern vorhanden den Wert der meldepflichtigen Gestaltung,
    10. 10.Ziffer 10die Angabe des Mitgliedstaates der steuerlichen Ansässigkeit des bzw. der relevanten Steuerpflichtigen,
    11. 11.Ziffer 11die Angabe aller Mitgliedstaaten, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind und
    12. 12.Ziffer 12Angaben zu allen anderen Personen, die von der meldepflichtigen Gestaltung betroffen sind oder potenziell betroffen sind, einschließlich des Mitgliedstaates ihrer steuerlichen Ansässigkeit und ihrer von ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilten Steueridentifikationsnummer.
  2. (2)Absatz 2,Die Informationen gemäß Abs. 1 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.Die Informationen gemäß Absatz eins, können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden. Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sind jedenfalls in englischer Sprache zu übermitteln.

§ 17 EU-MPfG Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung


  1. (1)Absatz eins,Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu enthalten. Paragraph 16, Absatz 2, ist anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.Die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2, Ziffer 7 und Ziffer 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Absatz eins,) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.

§ 18 EU-MPfG Form der Meldung


  1. (1)Absatz eins,Die Übermittlung der Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 3 hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß §§ 85 ff BAO zu erfolgen.Die Übermittlung des Nachweises über eine bereits erfolgte Meldung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, oder Paragraph 15, Absatz 3, hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung über FinanzOnline mangels technischer Voraussetzungen oder mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Übermittlung gemäß Paragraphen 85, ff BAO zu erfolgen.

§ 19 EU-MPfG Verarbeitung der gemeldeten Informationen


Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO. Das Ausbleiben einer Reaktion einer Abgabenbehörde auf die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung lässt keinen Rückschluss auf deren abgabenrechtliche Beurteilung zu. Insbesondere ist die Meldung kein Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO.

§ 20 EU-MPfG Datenschutz


  1. (1)Absatz eins,Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf Grundlage dieses Bundesgesetzes zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten ausgetauscht worden sind, durch die österreichische zuständige Behörde ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Darüber hinaus dürfen die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten von anderen Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung für Zwecke der Abgabenerhebung, der Finanzstrafrechtspflege, des automationsunterstützten Risikomanagements, der Betrugsbekämpfung und zu Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs-, Aufsichts- oder Prüfungsmaßnahmen verarbeitet werden.Darüber hinaus dürfen die in Absatz eins, genannten personenbezogenen Daten von anderen Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung für Zwecke der Abgabenerhebung, der Finanzstrafrechtspflege, des automationsunterstützten Risikomanagements, der Betrugsbekämpfung und zu Ermittlungs-, Kontroll-, Überwachungs-, Aufsichts- oder Prüfungsmaßnahmen verarbeitet werden.

§ 21 EU-MPfG Informationsaustausch


  1. (1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei sie die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (§ 22) hochlädt und speichert.Die österreichische zuständige Behörde tauscht die bei ihr eingelangten Meldungen über meldepflichtige Gestaltungen mit den anderen zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten im Wege des automatischen Informationsaustausches aus, wobei sie die eingelangten Meldungen in das Zentralverzeichnis der Europäischen Union (Paragraph 22,) hochlädt und speichert.
  2. (2)Absatz 2,Bis das Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der Informationsaustausch gemäß § 17 Abs. 4 EU-AHG.Bis das Zentralverzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der Informationsaustausch gemäß Paragraph 17, Absatz 4, EU-AHG.
  3. (3)Absatz 3,Der Informationsaustausch gemäß Abs. 1 erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem eine Meldung an die zuständige Behörde übermittelt worden ist und enthält alle Informationen gemäß § 16 oder § 17. Der erste Informationsaustausch findet somit bis spätestens 31. Oktober 2020 statt.Der Informationsaustausch gemäß Absatz eins, erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem eine Meldung an die zuständige Behörde übermittelt worden ist und enthält alle Informationen gemäß Paragraph 16, oder Paragraph 17, Der erste Informationsaustausch findet somit bis spätestens 31. Oktober 2020 statt.

§ 22 EU-MPfG Zugang der Mitgliedstaaten zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union


  1. (1)Absatz eins,Die österreichische zuständige Behörde hat neben den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten vollen Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen.
  2. (2)Absatz 2,Andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung haben Zugang zu den in dem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen, insoweit es für Zwecke im Sinne des § 20 Abs. 2 erforderlich ist.Andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung haben Zugang zu den in dem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen, insoweit es für Zwecke im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, erforderlich ist.

§ 23 EU-MPfG Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union


Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12. Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.

§ 24 EU-MPfG Schlussbestimmungen


Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 25 EU-MPfG Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 26 EU-MPfG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 27 EU-MPfG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 Abs. 3 ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.Paragraph 7, Absatz 3, ist erstmals ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.

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