Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der relevante Steuerpflichtige hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag
1.Ziffer einsnach dem ihm die meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt worden ist,
2.Ziffer 2der dem Tag folgt, an dem er bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen,
3.Ziffer 3an dem er den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat oder
4.Ziffer 4nach dem er gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden istnach dem er gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist
zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.Abweichend von Absatz eins, sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis zum 31. August 2020 zu melden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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