§ 12 EU-MPfG Meldepflicht des relevanten Steuerpflichtigen

EU-MPfG - EU-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Übergang der Meldepflicht

Der relevante Steuerpflichtige (§ 3 Z 9) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (§ 16 oder § 17) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln, Der relevante Steuerpflichtige (Paragraph 3, Ziffer 9,) ist verpflichtet, alle ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen (Paragraph 16, oder Paragraph 17,) über eine meldepflichtige Gestaltung an die österreichische zuständige Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu übermitteln,

  1. 1.Ziffer einswenn weder ein Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oderwenn weder ein Intermediär im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, noch ein Intermediär eines anderen Mitgliedstaates vorhanden ist oder
  2. 2.Ziffer 2soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß § 11 Abs. 3 informiert worden ist.soweit der relevante Steuerpflichtige gemäß Paragraph 11, Absatz 3, informiert worden ist.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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