§ 23 EU-MPfG Zugang der Europäischen Kommission zum Zentralverzeichnis der Europäischen Union

EU-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12. Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2 und 4 bis 6 sowie 12. Die Europäische Kommission hat eingeschränkten Zugang zu dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union und zu den in diesem Zentralverzeichnis hochgeladenen und gespeicherten Informationen. Insbesondere hat sie keinen Zugang zu den Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 und 4 bis 6 sowie 12.

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