§ 7 CFPG (weggefallen)

COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (§ 1 Z 1 § 7 CFPGlit seit 31.07.2024 weggefallen. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 15.05.2020 bis 31.07.2024
Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (§ 1 Z 1 § 7 CFPGlit seit 31.07.2024 weggefallen. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll. Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung des Zuschusses (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) oder der Garantieübernahme (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

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