§ 8 EU-MPfG Frist für die Meldung

EU-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. a hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,
    1. 1.Ziffer einsder dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt,
    2. 2.Ziffer 2der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
    3. 3.Ziffer 3an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat
    zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. b hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Frist nach Abs. 1 oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Abs. 1 oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.Sofern die Frist nach Absatz eins, oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Absatz eins, oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.Abweichend von Absatz eins bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis zum 31. August 2020 zu melden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. a hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera a, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag,
    1. 1.Ziffer einsder dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt,
    2. 2.Ziffer 2der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen oder
    3. 3.Ziffer 3an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat
    zu melden, wobei der frühest mögliche Zeitpunkt maßgebend ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Intermediär gemäß § 3 Z 3 lit. b hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß § 18 Abs. 1 zu melden.Der Intermediär gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, hat die Informationen über eine meldepflichtige Gestaltung innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, gemäß Paragraph 18, Absatz eins, zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern die Frist nach Abs. 1 oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Abs. 1 oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.Sofern die Frist nach Absatz eins, oder 2 noch nicht verstrichen ist, beginnt die Frist von 30 Tagen – abweichend von Absatz eins, oder 2 – mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem der Intermediär vom relevanten Steuerpflichtigen von seiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß § 4 Z 1 bis zum 31. August 2020 zu melden.Abweichend von Absatz eins bis 3 sind meldepflichtige Gestaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer eins bis zum 31. August 2020 zu melden.

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