Gesetzesaktualisierungen

475 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 271-280 von 475

29 Paragrafen zu Bundesbezügegesetz (BBezG) aktualisiert


§ 24 BBezG

(1)Absatz eins,Abweichend von § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2011 ist bis zum 31. März 2012 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalenderjahre vor dem Jahr 2012 zu leisten, wenn in diesen Jahren Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für ... mehr lesen...


§ 23 BBezG Übergangsbestimmung für Mitglieder des Europäischen Parlaments

Auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments diesem bereits angehörten und wiedergewählt wurden und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments bis zum 13. August 2009 schriftlich erklärt haben, dass auf sie weiterhin di... mehr lesen...


§ 22 BBezG

§ 13 Abs. 1 letzter Satz gilt auch für jene Fälle, in denen ab dem 1. August 1997 ein Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt (die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) überwiesen wurde. Der Anwendung des § 13 Abs. 1 letzter Satz steht die Rechtskraft bereits ergangener Ent... mehr lesen...


§ 21 BBezG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 13 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetz... mehr lesen...


§ 20 BBezG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Organe mi... mehr lesen...


§ 19 BBezG Verordnungen

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft ... mehr lesen...


§ 18 BBezG Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Verweist dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze, sind diese – soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 17 BBezG Verfahren

Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden. mehr lesen...


§ 16 BBezG Schlußbestimmungen

Verzichtsverbot Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz nicht verzichten. mehr lesen...


§ 14a BBezG Pensionskonto

Für Organe gemäß § 12 Abs. 1a sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der §§ 49m bis 49o des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zu führen. Für Organe gemäß Paragraph 12, Absatz eins a, sind Pensionskonten unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 49 m bis 49 o des Bezügegesetzes, Bunde... mehr lesen...


§ 14 BBezG Anrechnung

Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Die gemäß Paragraph 13, Absatz 3, berücksichtigten vollen Monate gelten als Bei... mehr lesen...


§ 13 BBezG Anrechnungsbetrag

(1)Absatz eins,Der Bund hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinricht... mehr lesen...


§ 12 BBezG Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsbeitrag(1)Absatz eins,Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55% des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzah... mehr lesen...


§ 11 BBezG Vergütung für Dienstreisen

(1)Absatz eins,Dienstreisen1.Ziffer einsder obersten Organe des Bundes und2.Ziffer 2der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates oder des Präsidenten des Bundesratessind nach den für Bundesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmunge... mehr lesen...


§ 10a BBezG Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

(1)Absatz eins,Reisen1.Ziffer einsder Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder2.Ziffer 2der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminenwerden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.(2)A... mehr lesen...


§ 10 BBezG

(1)Absatz eins,Den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, soweit sie nicht nach dem Parlament... mehr lesen...


§ 9 BBezG Dienstwagen

(1)Absatz eins,Dem Bundespräsidenten, den Mitgliedern der Bundesregierung, den Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates und dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Staatssekretären gebührt ein Dienstwagen.(2)Absatz 2,Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des D... mehr lesen...


§ 8 BBezG Sonstige Ansprüche

Amtswohnung Dem Bundespräsidenten gebührt eine Amtswohnung. mehr lesen...


§ 7a BBezG Einbehaltung von Ordnungsgeldern bei Mitgliedern des Nationalrates

Die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Ordnungsgelder für Mitglieder des Nationalrates sind im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates von den nach diesem Bundesgesetz bestehenden Ansprüchen der Mitglieder des Nationalrates in Abz... mehr lesen...


§ 7 BBezG Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

(1)Absatz eins,Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.(2)Absatz 2,Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die ... mehr lesen...


§ 6 BBezG Bezugsfortzahlung

(1)Absatz eins,Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.(1a)Absatz eins a,Bestehen Einkünfte na... mehr lesen...


§ 5 BBezG Sonderzahlung

Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Bundesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug). mehr lesen...


§ 4 BBezG Anfall und Einstellung der Bezüge

(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.(2)Absatz 2,Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dr... mehr lesen...


§ 3 BBezG Höhe der Bezüge

(1)Absatz eins,Die Bezüge betragen für1.Ziffer einsden Bundespräsidenten 280%,2.Ziffer 2den Bundeskanzler 250%,3.Ziffer 3den Vizekanzlera)Litera abei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,b)Litera bohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,4.Ziffer 4den Präsidenten des Nationalra... mehr lesen...


§ 2 BBezG Bezüge und Sonderzahlungen

Ausgangsbetrag(1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7 418,62 €.(2)Absatz 2,Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlic... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

20 Paragrafen zu Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 (Zoll-TE-Inf-V 2019) aktualisiert


Anl. 3 Zoll-TE-Inf-V 2019 Sonderstempel mit Rechnungsnummer und QR Code:

1.Ziffer einsWappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats2.Ziffer 2Zollamt3.Ziffer 3Fortlaufende Nummer – Format 00000004.Ziffer 4Datum – Format TT.MM.JJJJ5.Ziffer 5Firma (Firmenbezeichnung)6.Ziffer 6Bewilligung (Ausstellungsdaten)7.Ziffer 7Rechnungsnummer: QR-Code mit folgende... mehr lesen...


Anl. 2 Zoll-TE-Inf-V 2019 Sonderstempel:

1.Ziffer einsWappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats2.Ziffer 2Zollamt3.Ziffer 3Fortlaufende Nummer – Format 00000004.Ziffer 4Datum – Format TT.MM.JJJJ5.Ziffer 5Firma (Firmenbezeichnung)6.Ziffer 6Bewilligung (Ausstellungsdaten) mehr lesen...


Anl. 1 Zoll-TE-Inf-V 2019

1.Ziffer einsFirma Lieferer (Freitextfeld)a.Litera aStrasse (Freitextfeld)b.Litera bOrt (Freitextfeld)c.Litera cPostleitzahl (Ziffernfeld)d.Litera dLand (ISO-alpha-2-Code)2.Ziffer 2Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Lieferers bei österreichischem Lieferer (ATU+8Ziffern)  3.Ziffer 3Name u... mehr lesen...


§ 14 Zoll-TE-Inf-V 2019 Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2015, BGBl. II Nr. 53/2016, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt die Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2015, Bu... mehr lesen...


§ 13 Zoll-TE-Inf-V 2019 Personenbezogene Bezeichnungen

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. mehr lesen...


§ 12 Zoll-TE-Inf-V 2019 Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit dem Zollamt Österreich überprüfen, ob1.Ziffer einsdie operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,die operationelle Abwicklung von Ausg... mehr lesen...


§ 11 Zoll-TE-Inf-V 2019 Mitteilungen an das Zollamt Österreich

Der Bewilligungsinhaber hat dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:1.Ziffer einsVeränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;V... mehr lesen...


§ 10 Zoll-TE-Inf-V 2019 Dokumentation

Der Bewilligungsinhaber hat1.Ziffer einsdie Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG,die Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG,2.Zif... mehr lesen...


§ 9 Zoll-TE-Inf-V 2019 Protokollierung

(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß P... mehr lesen...


§ 8 Zoll-TE-Inf-V 2019 Datensicherheitsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 die Sicherheit der verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO sicherzustellen und alle dafür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Vorgab... mehr lesen...


§ 7 Zoll-TE-Inf-V 2019 Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO

(1)Absatz eins,Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen dem Zollamt Österreich. Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen... mehr lesen...


§ 6 Zoll-TE-Inf-V 2019 Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß DSGVO

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen und die sachlich zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind bezüglich des Informatikverfahrens gemäß § 3 gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Pers... mehr lesen...


§ 5 Zoll-TE-Inf-V 2019 Geheimhaltungspflicht

(1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 48a BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.Der Bewi... mehr lesen...


§ 4 Zoll-TE-Inf-V 2019 Notfallverfahren

(1)Absatz eins,Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterla... mehr lesen...


§ 3 Zoll-TE-Inf-V 2019 Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren

(1)Absatz eins,Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG ist durch d... mehr lesen...


§ 2 Zoll-TE-Inf-V 2019 Bewilligung

(1)Absatz eins,Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird durch das Zollamt Österreich auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.Die Bewilligung im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG wird durch das Zollamt Österreich auf Antrag e... mehr lesen...


§ 1 Zoll-TE-Inf-V 2019 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Übertragung der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG an private Unternehmen und deren Durchführung im Rahmen eines Informatikverfahrens. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

21 Paragrafen zu Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) aktualisiert


§ 19 StEntG Vollziehung

Mit der Vollziehung1.Ziffer einsdes § 6 Abs. 3 ist der Bundeskanzler, die Bundesministerin für die Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales,... mehr lesen...


§ 18 StEntG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2019, in Kraft.(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragrap... mehr lesen...


§ 17 StEntG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist auf Verfahren, welche vor dem Inkrafttreten bei der Behörde gemäß dem UVP-G 2000 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 2. Teiles sind auf im Zeitpunkt de... mehr lesen...


§ 16 StEntG Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 14 StEntG Sonderbestimmungen für Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgericht

(1)Absatz eins,Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht). Soweit aufgrund eines von einem Verfahrensbeteiligten schuldhaft verspäteten Vorbringens zusätzliche Verfahrenskost... mehr lesen...


§ 13 StEntG Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

(1)Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß § 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß Paragraph 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die ge... mehr lesen...


§ 12 StEntG Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht

Wurde der Bescheid nicht innerhalb der sich aus § 11 Abs. 4 ergebenden Frist erlassen, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Projektwerbers im Genehmigungsverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. § 8 Abs. 1 letzter Satz und § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensg... mehr lesen...


§ 10 StEntG Erlöschen der Bestätigung

(1)Absatz eins,Die Bestätigung gemäß § 7 zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wennDie Bestätigung gemäß Paragraph 7, zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn1.Ziffer einsder Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 für das jeweilige standort... mehr lesen...


§ 9 StEntG Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

(1)Absatz eins,Die Bestätigung wird mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt und wird die Bestätigung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Standort-Entwickl... mehr lesen...


§ 8 StEntG Information an den Projektwerber

Sofern eine Bestätigung gemäß § 7 nicht erteilt wird, ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich zu informieren Sofern eine Bestätigung gemäß Paragraph 7, nicht erteilt wird, ist der Projektwerber von der Bundesministerin für Digitalisi... mehr lesen...


§ 7 StEntG Entscheidung der Bundesminister

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheiden im Einvernehmen regelmäßig, jedenfalls einmal im Kalenderhalbjahr bei Vorliegen von begründeten Empfehlungen zu standortrelevanten Vorhaben ge... mehr lesen...


§ 6 StEntG Standortentwicklungsbeirat

(1)Absatz eins,Der Standortentwicklungsbeirat dient der Beurteilung von standortrelevanten Vorhaben und der Abgabe von Empfehlungen dazu, ob die standortrelevanten Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegen oder nicht. Darüber hinaus dient der Beirat zum Meinungsaustausch z... mehr lesen...


§ 5 StEntG Aufbereitung der Vorhabensunterlagen

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitet die Unterlagen des standortrelevanten Vorhabens unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen auf und legt diese dem Standortentwicklungsbeirat zur Beurteilung vor.(2)Absatz 2,Die Bundesministerin fü... mehr lesen...


§ 4 StEntG Einholung von Stellungnahmen

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Abschrift der Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 zur Beurteilung, ob ein standortrelevantes Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik liegt, an den fachlich zuständigen Bundesminister oder gegebenen... mehr lesen...


§ 2 StEntG Standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich

(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein standortrelevantes Vorhaben ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 1 oder Spalte 2 oder gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, für das bei der dafür zuständigen Behörde ein Genehmig... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

5 Paragrafen zu Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung (UStBLV) aktualisiert


§ 3 UStBLV

§ 3. 1.Paragraph 3, Ziffer einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.2.Ziffer 2§ 1 Z 2 und 3 idF BGBl. II Nr. 614/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in K... mehr lesen...


§ 2 UStBLV

Eine vergleichbare Zielsetzung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des § 1 Z 5 bis 9 zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. Eine vergleichbare Zielsetzung ... mehr lesen...


§ 1 UStBLV

Eine vergleichbare Zielsetzung liegt vor, bei:1.Ziffer einsPrivatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, oder des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, oder... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

28 Paragrafen zu Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) aktualisiert


§ 26 GenSpaltG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. mehr lesen...


§ 25 GenSpaltG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 Z 4 (Anm.: offensichtlich gemeint § 2 Abs. 1 Z 4), § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 Abs. 3 erster Satz t... mehr lesen...


§ 24 GenSpaltG Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 23 GenSpaltG Gerichtszuständigkeit und Schlussbestimmungen

Gerichtszuständigkeit(1)Absatz eins,Für die nach diesem Bundesgesetz vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten sind die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sachlich zuständig.(2)Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Genossenschaft ... mehr lesen...


§ 22 GenSpaltG Unterbleiben der Anteilsgewährung

Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind. mehr lesen...


§ 21 GenSpaltG Abspaltung zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft

(1)Absatz eins,Der übernehmende Rechtsträger kann eine Kapitalgesellschaft sein, wenn es sich um eine Abspaltung handelt und eine Anteilsgewährung gemäß § 22 unterbleibt.Der übernehmende Rechtsträger kann eine Kapitalgesellschaft sein, wenn es sich um eine Abspaltung handelt und eine Anteilsgewäh... mehr lesen...


§ 20 GenSpaltG Spaltung zur Aufnahme

Allgemeines Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der §§ 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird: Auf die Spaltung zur Aufnahme sind die Vorschriften der Paragraphen 2 bis 19 sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wi... mehr lesen...


§ 19 GenSpaltG Auskunftserteilung

(1)Absatz eins,Wer durch die Spaltung in seinen rechtlichen Interessen betroffen wird, kann von jeder an der Spaltung beteiligten Genossenschaften die Erteilung von Auskünften über die Zuordnung von Vermögensteilen verlangen.(2)Absatz 2,Über diesen Anspruch entscheidet das Gericht (§ 23) im außer... mehr lesen...


§ 18 GenSpaltG Schutz der Gläubiger

(1)Absatz eins,Für die bis zur Eintragung der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten der übertragenden Genossenschaft, einschließlich Verbindlichkeiten aus späterer nicht gehöriger Erfüllung und aus späterer Rückabwicklung, haften neben der Genossenschaft, der die Verbindlichkeit nach dem Spaltun... mehr lesen...


§ 17 GenSpaltG Besondere Mitteilungspflichten

(1)Absatz eins,Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat jedes Mitglied der neuen Genossenschaft spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Mitgliederregister (§ 16) schriftlich zu benachr... mehr lesen...


§ 16 GenSpaltG Mitgliederregister

(1)Absatz eins,Der Vorstand der neuen Genossenschaft hat die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der neuen Genossenschaft einzutragen.(2)Absatz 2,Im F... mehr lesen...


§ 15 GenSpaltG Eintragung und ihre Rechtswirkungen

(1)Absatz eins,Die Spaltung und die neuen Genossenschaften sind im Firmenbuch gleichzeitig einzutragen. Das Gericht (§ 23) hat zu prüfen, ob im Hinblick auf den satzungsmäßigen Sitz der neuen Genossenschaften § 30 UGB beachtet ist. Unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Genossen... mehr lesen...


§ 14 GenSpaltG Beilagen zur Anmeldung

Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:1.Ziffer einsdie Niederschrift des Spaltungsbeschlusses samt Spaltungsplan;2.Ziffer 2den Spaltungsbericht des Vorstands (§ 4) und das Gutachten des Revisors (§ 5);den Spaltungsbericht des Vorstands (Paragraph 4,)... mehr lesen...


§ 13 GenSpaltG Anmeldung

(1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft und die Vorstände aller neuen Genossenschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Genossenschaften zur Eintragung beim zuständigen Gericht (§ 23) anzumelden. Der Anmeldung sind so viele Ausfertigungen (einschließlich der Be... mehr lesen...


§ 12 GenSpaltG Besondere Zustimmungserfordernisse

Sieht der Genossenschaftsvertrag für einzelne Beschlussgegenstände eine Beschlussmehrheit über die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen oder ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor, so bedarf auch der Spaltungsbeschluss dieser Mehrheiten, es sei denn, dass in den Genossenschaftsvertr... mehr lesen...


§ 11 GenSpaltG Verhältniswahrende Spaltung und Nominalwertspaltung

(1)Absatz eins,Wenn die Mitglieder an der übertragenden Genossenschaft und an den neuen Genossenschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (§§ 4 und 7 Abs. 2 Z 4), die Prüfung sowie die Berichterstattung durch den Auf... mehr lesen...


§ 10 GenSpaltG Rechtsfolgen der Kündigung oder der Ausübung des Wahlrechts

(1)Absatz eins,Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der neuen Genossenschaft (§ 9 Abs. 1 Z 1) oder macht es von seinem Wahlrecht Gebrauch, mit einzelnen, mehreren oder allen Geschäftsanteilen Mitglied der übertragenden Genossenschaft zu bleiben (§ 9 Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 9 GenSpaltG Kündigungsrecht, Wahlrecht bei nicht verhältniswahrender Spaltung; Ausschluss von Anfechtungsklagen

(1)Absatz eins,Jedes Mitglied, das einer nicht verhältniswahrenden Spaltung nicht zugestimmt hat, kann durch schriftliche Erklärung1.Ziffer einsseine Mitgliedschaft oder einzelne Geschäftsanteile bei der übertragenden Genossenschaft bzw. bei der neuen Genossenschaft kündigen (Kündigungsrecht), od... mehr lesen...


§ 8 GenSpaltG Spaltungsbeschluss

(1)Absatz eins,Die Spaltung zur Neugründung ist nur zulässig, wenn die Generalversammlung der übertragenden Genossenschaft sie beschließt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen umfasst. Der Genossenschaftsvertrag kann eine größere Mehrheit und we... mehr lesen...


§ 7 GenSpaltG Vorbereitung der Beschlussfassung

(1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Genossenschaften hat mindestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitglieder den Spaltungsplan nach Prüfung durch den Aufsichtsrat beim zuständigen Gericht (§ 23) einzureichen und einen Hinweis auf diese Einreichung in sinngemäßer... mehr lesen...


§ 6 GenSpaltG Prüfung durch den Aufsichtsrat

(1)Absatz eins,Hat die übertragende Genossenschaft einen Aufsichtsrat, so hat dieser die beabsichtigte Spaltung auf Grundlage des Spaltungsberichts und des Gutachtens des Revisors zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten; § 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.Hat die üb... mehr lesen...


§ 5 GenSpaltG Gutachten des Revisors

(1)Absatz eins,Vor der Beschlussfassung der Generalversammlung hat ein hierfür nach den Rechtsvorschriften für die Revision von Genossenschaften zu bestellender Revisor ein schriftliches Gutachten darüber zu erstatten, ob die Spaltung mit den Belangen der Mitglieder und den Belangen der Gläubiger... mehr lesen...


§ 4 GenSpaltG Spaltungsbericht

(1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile (einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen), deren Aufteilung auf die Mitg... mehr lesen...


§ 3 GenSpaltG Kapitalerhaltung, Anwendung des Gründungsrechts, Haftung der Organe

(1)Absatz eins,Sofern die übertragende Genossenschaft ein Mindestgeschäftsanteilskapital nach § 5a Abs. 2 Z 2 GenG festgesetzt hat, muss die Summe der Geschäftsanteilskapitalien der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften mindestens die Höhe dieses Mindestgeschäftsanteilskapitals der übertra... mehr lesen...


§ 2 GenSpaltG Spaltung zur Neugründung

Spaltungsplan(1)Absatz eins,Der Vorstand der übertragenden Genossenschaft hat einen Spaltungsplan aufzustellen. Dieser muss jedenfalls enthalten:1.Ziffer einsdie Firma, den Sitz und die vorgesehenen Genossenschaftsverträge der an der Spaltung beteiligten Genossenschaften;2.Ziffer 2die Erklärung ü... mehr lesen...


§ 1 GenSpaltG Begriff der Spaltung

(1)Absatz eins,Eine Genossenschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.(2)Absatz 2,Die Spaltung ist möglich1.Ziffer einsunter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Genossenschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und R... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

30 Paragrafen zu Modulare Kanzlei- und Gerichtsvollzieher/innen-Grundausbildungsverordnung (MKGAV) aktualisiert


Anl. 5 MKGAV (weggefallen)

Anl. 5 MKGAV seit 31.12.2024 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 MKGAV Lehrplan und Lernziele

Modul Rechtsgrundlagen IModul Rechtsgrundlagen römisch einsInhalteDauerExekutionsrechtsieben TageGerichtsorganisation (GOG, Geo.)zwei TageZivilrechtzwei TageInsolvenzrechtein TagVollzugsgebührenein TagInformationstechnologie (IT)zwei TageGesamtfünfzehn TageZiel: Erwerb eines Überblicks über die f... mehr lesen...


Anl. 1 MKGAV Lehrplan und Lernziele

EinführungsmodulInhalteDauerBehördenordnung und -aufbau in Grundzügenein TagKommunikation und Berufsethos Grundlagen der Informationstechnologie in der Justiz, Basiskenntnisse in der digitalen Akten- und Verfahrensführung vier TageGesamtfünf TageZiel: Überblick über relevantes Grundwissen und Kom... mehr lesen...


§ 20a MKGAV (weggefallen)

§ 20a MKGAV seit 31.12.2024 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 MKGAV Spartenspezifische Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende spartenspezifische G... mehr lesen...


§ 19 MKGAV Sonderregelungen für Bedienstete aus anderen Planstellenbereichen

Bedienstete des Obersten Gerichtshofs und der Generalprokuratur sowie gegebenenfalls der Planstellenbereiche BMJ-Zentralleitung und Justizanstalten sind einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Oberlandesgerichts oder von einer Oberstaatsanwaltschaft veranstalteten Ausbildungslehrgang... mehr lesen...


§ 18 MKGAV Anrechnungen

(1)Absatz eins,Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.(2)Absatz 2,Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungs... mehr lesen...


§ 17 MKGAV Sonstige Bestimmungen

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung(1)Absatz eins,Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den Dienstbehörden auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.(2)Absatz 2,Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigk... mehr lesen...


§ 16 MKGAV Pflichtmodule

(1)Absatz eins,Pflichtmodule sind1.Ziffer einsdas fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen I,das fünfzehntägige Modul Rechtsgrundlagen römisch eins,2.Ziffer 2das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen II,das zehntägige Modul Rechtsgrundlagen römisch zwei,3.Ziffer 3das zehntägige Modul Verhalten im Dienst... mehr lesen...


§ 15 MKGAV Grundlagenmodule

Die Grundlagenmodule werden für Bedienstete nach dem dritten Abschnitt und solche nach dem vierten Abschnitt dieser Verordnung gemeinsam abgehalten. § 11 kommt zur Anwendung. Die Grundlagenmodule werden für Bedienstete nach dem dritten Abschnitt und solche nach dem vierten Abschnitt dieser Verord... mehr lesen...


§ 14 MKGAV Modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

(1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher setzt sich zusammen aus1.Ziffer eins verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 15),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 15,),2.Ziffer 2 verpflichtend zu absolvierenden... mehr lesen...


§ 13 MKGAV Wahlmodule und praktische Übungen

(1)Absatz eins,Wahlmodule sind1.Ziffer einsdas fünftägige Modul Strafrecht,2.Ziffer 2das sechstägige Modul Zivilrecht,3.Ziffer 3das sechstägige Modul Außerstreitrecht,4.Ziffer 4das viertägige Modul Exekutions- und Insolvenzrecht,5.Ziffer 5das zweitägige Modul Gebühren und Kosten6.Ziffer 6das fünf... mehr lesen...


§ 12 MKGAV Pflichtmodule

(1)Absatz eins,Pflichtmodule dienen der Vermittlung des spartenspezifischen theoretischen Fachwissens und sind1.Ziffer einsdas dreitägige Modul Strafrecht,2.Ziffer 2das dreitägige Modul Zivilrecht,3.Ziffer 3das dreitägige Modul Außerstreitrecht,4.Ziffer 4das zweitägige Modul Exekutions- und Insol... mehr lesen...


§ 11 MKGAV Grundlagenmodule

(1)Absatz eins,Grundlagenmodule sind1.Ziffer einsdas fünftägige Einführungsmodul und2.Ziffer 2das zehntägige Grundmodul.(2)Absatz 2,Das Einführungsmodul dient der Vermittlung jener Basiskenntnisse, die am Beginn der Tätigkeit für die Justiz benötigt werden, um die damit verbundenen Aufgaben überh... mehr lesen...


§ 10 MKGAV Modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete

(1)Absatz eins,Die modulare Grundausbildung für Kanzleibedienstete setzt sich zusammen aus1.Ziffer einsverpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (§ 11),verpflichtend zu absolvierenden Grundlagenmodulen (Paragraph 11,),2.Ziffer 2verpflichtend zu absolvierenden Pflichtmodulen (§ 12),verpfli... mehr lesen...


§ 9 MKGAV Prüfungskommission

(1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder die Oberstaatsanwaltschaft hat für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum Prüfungskommissionen zu bestellen, deren Mitglieder die Dienstprüfungen abzunehmen haben.(2)Absatz 2,Die Zahl der Mitglieder der ... mehr lesen...


§ 8 MKGAV Prüfungsordnung

(1)Absatz eins,Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfung (§ 28 BDG 1979) nachzuweisen.Die in der jeweiligen Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen der Dienstprüfung (Paragraph 28, BDG 1979) nachzuweis... mehr lesen...


§ 7 MKGAV Vortragende und didaktische Grundsätze

(1)Absatz eins,Als Vortragende oder Trainerinnen und Trainer in den einzelnen Modulen sind fachlich und didaktisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die auch über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen und die sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anfo... mehr lesen...


§ 6 MKGAV Schulung am Arbeitsplatz

Soweit im Folgenden auf praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) abgestellt wird,1.Ziffer einsobliegt deren Durchführung jeweils der oder dem unmittelbar Vorgesetzten;2.Ziffer 2sind Abwesenheitszeiten (wie Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot sowie Präsenz-, Ausbildungs- und Ziv... mehr lesen...


§ 5 MKGAV Anwesenheitspflicht

(1)Absatz eins,Die Teilnahme an den Grundlagen- und Pflichtmodulen sowie an jenen Wahlmodulen, deren Absolvierung zwischen der oder dem Auszubildenden und der Dienstbehörde vereinbart wurde (§ 13 Abs. 3), ist verpflichtend. Begründete Abwesenheiten von maximal zwei Tagen pro Modul und insgesamt m... mehr lesen...


§ 4 MKGAV Kursabwicklung und Zulassung

(1)Absatz eins,Die Grundausbildungslehrgänge sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts (im Kanzleibereich erforderlichenfalls auch von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft) einzurichten.(2)Absatz 2,Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundesmin... mehr lesen...


§ 3 MKGAV Gestaltung und Organisation

Ausgestaltung der Grundausbildung(1)Absatz eins,Die Grundausbildungen nach der vorliegenden Verordnung werden in modularer Form abgehalten. Dabei haben sich die theoretischen Module mit den Zeiten praktischer Verwendung abzuwechseln, sodass zwischen den theoretischen Ausbildungsteilen in den Modu... mehr lesen...


§ 2 MKGAV Ziele der Grundausbildung

(1)Absatz eins,Ziel der Grundausbildung ist es, durch eine möglichst enge Verknüpfung von Theorie und Praxis den Auszubildenden diejenigen berufsspezifischen und praxisrelevanten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertige... mehr lesen...


§ 1 MKGAV Allgemeines

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für1.Ziffer einsden Dienst in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der ordentlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften (Verwendungsgruppen A 4 und A 3 sowie Entlohnungsgruppen v 4 und v 3) und2.Ziffer 2den Dienst der ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

21 Paragrafen zu SKS-Prüfungsverordnung (SKS-PV) aktualisiert


Anl. 2 SKS-PV

Änderungen einzelner Elemente der rechtlichen und betrieblichen Struktur (Gründung, Auflösung von Gesellschaften; Errichtung, Schließung, Verlagerung von Betrieben und Teilbetrieben; Funktionsverlagerungen)Umgründungen – Änderung in der Gesellschafterstruktur (Stiftungen, Einschränkung des österr... mehr lesen...


Anl. 1 SKS-PV

BeteiligungenAnlagevermögenUmlaufvermögenKESt (outbound)Quellensteuern und deren Anrechnung (inbound)EvidenzhaltungSteuerfreie ErträgeAusländische BetriebstättenErgebnisabführungsverträgeZinsaufwandLizenzaufwandEmpfänger-Kenntnis (Lizenzen, Zinsen, Provisionen, Beneficial Owner)Permanente Abweich... mehr lesen...


§ 16 SKS-PV Schlussbestimmungen

Inkrafttreten Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. mehr lesen...


§ 15 SKS-PV Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund

(1)Absatz eins,Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind § 13 und § 14 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind Paragraph 13 und Paragraph 14, mit der Maßgab... mehr lesen...


§ 14 SKS-PV Gutachten

Mindestinhalt des Gutachtens für einen einzelnen Unternehmer(1)Absatz eins,Das Gutachten nach einer Erstprüfung ist schriftlich zu verfassen und hat zumindest folgende Bestandteile enthalten:1.Ziffer einsBeschreibung der durchgeführten Prüfungshandlungen (zur Risikobeurteilung, Aufbau- und Funkti... mehr lesen...


§ 13 SKS-PV Prüfungsziele (Gutachtenauftrag)

(1)Absatz eins,Das Ziel der Konzeptionsprüfung ist es, zu beurteilen,1.Ziffer einsob die Analyse aller wesentlichen steuerrelevanten Risiken, die daraus folgenden Prozesse und Prozessschritte sowie die erforderlichen Kontrollmaßnahmen sachgerecht, vollständig und überprüfbar durchgeführt worden u... mehr lesen...


§ 12 SKS-PV Systematik der Erstellung von Befund und Gutachten

Prüfungsgegenstand (Befundaufnahme)(1)Absatz eins,Gegenstand der Erstprüfung des SKS (§ 2 Z 5) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfun... mehr lesen...


§ 11 SKS-PV Beschreibung des SKS

(1)Absatz eins,Die Beschreibung des SKS hat folgende Sachverhalte – gegebenenfalls auch grafisch oder durch Verweis auf andere Dokumente – darzustellen:1.Ziffer einsdas Unternehmen bzw. den Kontrollverbund aus betriebswirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf das für die Ziele des SKS Relevante. Daz... mehr lesen...


§ 10 SKS-PV Maßnahmen zur Überwachung und Verbesserung

Die Wirksamkeit des SKS wird regelmäßig überwacht. Dabei festgestellte wesentliche Mängel werden ohne unnötigen Aufschub behoben. Vorschläge zur Verbesserung des SKS werden ohne unnötigen Aufschub analysiert und gegebenenfalls umgesetzt. mehr lesen...


§ 9 SKS-PV Sanktions- und Präventionsmaßnahmen

Zu den Sanktions- und Präventionsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören im Vorhinein festgelegte Reaktionen des Unternehmers auf festgestellte Regelverstöße in Bezug auf die Ziele des SKS. Erforderlich ist jedenfalls die Untersuchung des Vorfalls im Hinblick auf seine Auswirkung auf die Z... mehr lesen...


§ 8 SKS-PV Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

Zu den Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören1.Ziffer einsdie Generierung, Sammlung, Analyse und Verwertung aller für die Funktionsfähigkeit bzw. Verbesserung des SKS relevanten Informationen,2.Ziffer 2das regelmäßig aktiv kommunizierte Bekenntnis des Unter... mehr lesen...


§ 7 SKS-PV Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen

(1)Absatz eins,Zu den Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen, die ein SKS enthalten muss, gehören unternehmensinterne Regelwerke wie ein Verhaltenskodex, Prozessbeschreibungen, Kontrolldefinitionen und -beschreibungen sowie Handlungsanweisungen. Diese Regelwerke sind auf die Ziele des SKS ausgerichtet... mehr lesen...


§ 6 SKS-PV Beurteilung der steuerrelevanten Risiken

(1)Absatz eins,Die Einrichtung eines SKS beruht auf einer Beurteilung der steuerrelevanten Risiken durch ein systematisches Verfahren zur Identifizierung, Analyse und Bewertung dieser Risiken.(2)Absatz 2,Die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken erfolgt entweder regelmäßig und umfassend oder a... mehr lesen...


§ 5 SKS-PV Ziele des SKS

Das SKS soll gewährleisten, dass1.Ziffer einsdie Besteuerungsgrundlage für die jeweilige Abgabenart in der richtigen Höhe ausgewiesen und die darauf entfallenden Steuern termingerecht und in der richtigen Höhe abgeführt,2.Ziffer 2die Risiken wesentlicher Verstöße gegen steuerliche Vorschriften re... mehr lesen...


§ 4 SKS-PV Kontrollumfeld

(1)Absatz eins,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, bekennen sich nachweislich zur Steuerehrlichkeit – das bedeutet vor allem1.Ziffer einszu einem rechtskonformen Verhalten im Hinblick auf steuerliche Ve... mehr lesen...


§ 3 SKS-PV Grundelemente und Beschreibung des SKS

Grundelemente des SKS Jedes SKS hat folgende Grundelemente zu enthalten, die schriftlich zu dokumentieren sind:1.Ziffer einsdas Kontrollumfeld,2.Ziffer 2die Ziele des SKS,3.Ziffer 3die Beurteilung der steuerrelevanten Risiken,4.Ziffer 4die Steuerungs- und Kontrollmaßnahmen,5.Ziffer 5die Informati... mehr lesen...


§ 2 SKS-PV Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe in der jeweils angeführten Bedeutung verwendet:1.Ziffer einsSKS: Das Steuerkontrollsystem (SKS) umfasst die Summe aller Maßnahmen (Prozesse und Prozessschritte), die gewährleisten sollen, dass die Besteuerungsgrundlagen für die jeweilige Abgabena... mehr lesen...


§ 1 SKS-PV Allgemeines

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß § 153f Abs. 5 BAO erforderlich ist, und zwar:Diese Verordnung regelt die ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

18 Paragrafen zu Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013 (PAktPBV) aktualisiert


Anl. 4 PAktPBV

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 3 PAktPBV Entwicklung der Schwankungsrückstellung

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2 PAktPBV Entwicklung der Deckungsrückstellung

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 1 PAktPBV Entwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


§ 11 PAktPBV In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft und ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden; zugleich tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG ... mehr lesen...


§ 10 PAktPBV Verwaltungskostenrückstellung

(1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung 2013 – VKRStV 2013, BGBl. II Nr. 3... mehr lesen...


§ 9 PAktPBV Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

(1)Absatz eins,In Kapitel 7 ist die VRG anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.(2)Absatz 2,Die Durchführung der Prüfung der VR... mehr lesen...


§ 8 PAktPBV Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

(1)Absatz eins,In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der VRG zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.(2)Absatz 2,Weiters sind die nachstehen... mehr lesen...


§ 7 PAktPBV Versicherungstechnisches Ergebnis

(1)Absatz eins,In Kapitel 5 ist anzugeben, ob eine Rückversicherung besteht. Die Grundzüge der Rückversicherung sind darzustellen. Es sind anzugeben:1.Ziffer einsDie Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan;2.Ziffer 2die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften;3.Z... mehr lesen...


§ 6 PAktPBV Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

(1)Absatz eins,In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ... mehr lesen...


§ 5 PAktPBV Veranlagungsergebnis

(1)Absatz eins,In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der VRG zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresab... mehr lesen...


§ 4 PAktPBV Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

 In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:1.Ziffer einsErfüllung der gesetzlichen An... mehr lesen...


§ 3 PAktPBV Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

(1)Absatz eins,In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Glie... mehr lesen...


§ 2 PAktPBV Grundlagen der Prüfung

 In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:1.Ziffer einsDie Art der Prüfung;2.Ziffer 2der Prüfungszeitraum;3.Ziff... mehr lesen...


§ 1 PAktPBV Allgemeines

(1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21e Abs. 5 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) einen gesonde... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

13 Paragrafen zu Zweites Bundesrechtsbereinigungsgesetz (2. BRBG) aktualisiert


Anl. 1 2. BRBG

Art. 7, BGBl. I Nr. 246/2021 lautet: „… In der Anlage wird in der Zeile mit der Klassifikationsnummer „27.04.10“ in der letzten Spalte das Datum „31.12.2021“ durch das Datum „31.12.2023“ ersetzt.“)Artikel 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 246 aus 2021, lautet: „… In der Anlage wird in der Zeil... mehr lesen...


§ 9 2. BRBG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


§ 8 2. BRBG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.(2)Absatz 2,Folgende gemäß § 1 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft getretene Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2000 in ihrer zu diesem Z... mehr lesen...


§ 7 2. BRBG Sonderbestimmung für zwei Grundsatzgesetze

(Grundsatzbestimmung) Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, und das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951, gelten mit dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6... mehr lesen...


§ 6 2. BRBG Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen

(Grundsatzbestimmung) (1) Auf Grundsatzgesetze sind die §§ 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden. (Grundsatzbestimmung) (1) Auf Grundsatzgesetze sind die Paragraphen 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.(2)Absatz 2,Auf Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind die §§ 2 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn sie... mehr lesen...


§ 5 2. BRBG Rechtswirkungen des Außerkrafttretens einer Rechtsvorschrift

(1)Absatz eins,Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich vor dem 1. Jänner 2019 ereignet haben.Das Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bewirkt, dass sie nur noch auf Sachverh... mehr lesen...


§ 4 2. BRBG Rechtswirkungen der Aufzählung einer Rechtsvorschrift in der Anlage

(1)Absatz eins,Eine in der Anlage aufgezählte Rechtsvorschrift bleibt in ihrer am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter aufrecht.(2)Absatz 2,Enthält die Anlage für eine Rechtsvorschrift ein Außerkrafttretensdatum, so tritt diese spätestens mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.(3)Absatz 3,Ein ... mehr lesen...


§ 3 2. BRBG Begriff der Rechtsvorschrift

Eine Rechtsvorschrift umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde. Tritt eine Rechtsvorschrift gemäß § 2 Abs. 1 außer Kraft, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, einsch... mehr lesen...


§ 2 2. BRBG Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 (im Folgenden: Rechtsvorschriften) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Alle Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, (im Folgenden: Rec... mehr lesen...


§ 1 2. BRBG Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf1.Ziffer einsBundesgesetze, ausgenommen Verfassungsgesetze, und Verordnungen des Bundes sowie2.Ziffer 2(Grundsatzbestimmung) Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen,die vor dem 1. Jänner 2000 kundgemacht wurden und als Bund... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

35 Paragrafen zu Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) aktualisiert


Anl. 8/2 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 8/2 GuK-LFV seit 24.11.2006 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 8/1 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 8/1 GuK-LFV seit 24.11.2006 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 8 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 8 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 7 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 7 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 6 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 5 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4/4 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 4/4 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4/3 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 4/3 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4/2 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 4/2 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4/1 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 4/1 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3/4 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 3/4 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3/3 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 3/3 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3/2 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 3/2 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3/1 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 3/1 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2/4 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 2/4 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2/3 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 2/3 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2/2 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 2/2 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2/1 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 2/1 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 GuK-LFV (weggefallen)

Anl. 1 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 GuK-LFV (weggefallen)

§ 12 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 GuK-LFV (weggefallen)

§ 11 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 GuK-LFV (weggefallen)

§ 10 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 GuK-LFV (weggefallen)

§ 9 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 GuK-LFV (weggefallen)

§ 8 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 7a GuK-LFV (weggefallen)

§ 7a GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 GuK-LFV (weggefallen)

§ 7 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 GuK-LFV (weggefallen)

§ 6 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 GuK-LFV (weggefallen)

§ 5 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 GuK-LFV (weggefallen)

§ 4 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 GuK-LFV (weggefallen)

§ 3 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 GuK-LFV (weggefallen)

§ 2 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 GuK-LFV (weggefallen)

§ 1 GuK-LFV seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) Fundstelle (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung (GuK-LFV) Fundstelle seit 30.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 271-280 von 475