§ 4 GuK-LFV (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben umfassen jeweils 1600 Stunden und sind in drei gemeinsame Lernfelder und jeweils vier spezifische Lernfelder gemäß Anlage 1 gegliedert.
  2. (2)Absatz 2,Die Sonderausbildung für Lehraufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 3 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
  3. (3)Absatz 3,Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 4 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen der Sonderausbildungen sind die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.
§ 4 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 28.12.2005 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz eins,Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben umfassen jeweils 1600 Stunden und sind in drei gemeinsame Lernfelder und jeweils vier spezifische Lernfelder gemäß Anlage 1 gegliedert.
  2. (2)Absatz 2,Die Sonderausbildung für Lehraufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 3 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
  3. (3)Absatz 3,Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben beinhaltet die in den Anlagen 2 und 4 angeführten Lernfelder im festgelegten Stundenausmaß.
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen der Sonderausbildungen sind die in den Anlagen 2 bis 4 angeführten Kompetenzen zu vermitteln.
§ 4 GuK-LFV seit 22.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten