§ 5 GuK-LFV (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
Bei der Durchführung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben sind, sofern die §§ 7 § 5 GuK-LFVff nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Bei der Durchführung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben sind, sofern die Paragraphen 7, ff nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsLehrtätigkeit (§ 4 GuK-SV), räumliche und sachliche Ausstattung (§ 6 GuK-SV), Aufnahme in eine Sonderausbildung (§ 7 GuK-SV), Ausschluss von und Ausscheiden aus einer Sonderausbildung (§§ 8 und 25 GuK-SV), Ausbildungszeit (§ 9 GuK-SV), Teilnahmeverpflichtung (§ 10 GuK-SV), Unterbrechung der Ausbildung (§ 11 GuK-SV), Leitung (§ 12 GuK-SV), Ausbildungsordnung (§ 13 GuK-SV),Lehrtätigkeit (Paragraph 4, GuK-SV), räumliche und sachliche Ausstattung (Paragraph 6, GuK-SV), Aufnahme in eine Sonderausbildung (Paragraph 7, GuK-SV), Ausschluss von und Ausscheiden aus einer Sonderausbildung (Paragraphen 8 und 25 GuK-SV), Ausbildungszeit (Paragraph 9, GuK-SV), Teilnahmeverpflichtung (Paragraph 10, GuK-SV), Unterbrechung der Ausbildung (Paragraph 11, GuK-SV), Leitung (Paragraph 12, GuK-SV), Ausbildungsordnung (Paragraph 13, GuK-SV),
  2. 2.Ziffer 2Prüfungen und Beurteilungen einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung (§§ 18 bis 39 GuK-SV) sowiePrüfungen und Beurteilungen einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraphen 18 bis 39 GuK-SV) sowie
  3. 3.Ziffer 3Nostrifikationen und EWR-Zulassungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV)Nostrifikationen und EWR-Zulassungen (Paragraphen 41 bis 49 GuK-SV)
anzuwenden seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 28.12.2005 bis 22.12.2018
Bei der Durchführung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben sind, sofern die §§ 7 § 5 GuK-LFVff nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich Bei der Durchführung von Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben sind, sofern die Paragraphen 7, ff nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen der GuK-SV hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsLehrtätigkeit (§ 4 GuK-SV), räumliche und sachliche Ausstattung (§ 6 GuK-SV), Aufnahme in eine Sonderausbildung (§ 7 GuK-SV), Ausschluss von und Ausscheiden aus einer Sonderausbildung (§§ 8 und 25 GuK-SV), Ausbildungszeit (§ 9 GuK-SV), Teilnahmeverpflichtung (§ 10 GuK-SV), Unterbrechung der Ausbildung (§ 11 GuK-SV), Leitung (§ 12 GuK-SV), Ausbildungsordnung (§ 13 GuK-SV),Lehrtätigkeit (Paragraph 4, GuK-SV), räumliche und sachliche Ausstattung (Paragraph 6, GuK-SV), Aufnahme in eine Sonderausbildung (Paragraph 7, GuK-SV), Ausschluss von und Ausscheiden aus einer Sonderausbildung (Paragraphen 8 und 25 GuK-SV), Ausbildungszeit (Paragraph 9, GuK-SV), Teilnahmeverpflichtung (Paragraph 10, GuK-SV), Unterbrechung der Ausbildung (Paragraph 11, GuK-SV), Leitung (Paragraph 12, GuK-SV), Ausbildungsordnung (Paragraph 13, GuK-SV),
  2. 2.Ziffer 2Prüfungen und Beurteilungen einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung (§§ 18 bis 39 GuK-SV) sowiePrüfungen und Beurteilungen einschließlich der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraphen 18 bis 39 GuK-SV) sowie
  3. 3.Ziffer 3Nostrifikationen und EWR-Zulassungen (§§ 41 bis 49 GuK-SV)Nostrifikationen und EWR-Zulassungen (Paragraphen 41 bis 49 GuK-SV)
anzuwenden seit 22.12.2018 weggefallen.

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