§ 12 GuK-SV Leitung

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß § 65 Abs. 4 GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Der Leitung gemäß Abs. 1 obliegen insbesondere folgende Aufgaben:Der Leitung gemäß Absatz eins, obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
    2. 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
    3. 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
    4. 4.Ziffer 4Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Sonderausbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
    5. 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie beim Ausschluss von der Sonderausbildung,
    6. 6.Ziffer 6Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
    7. 7.Ziffer 7Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
    8. 8.Ziffer 8Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen und
    9. 9.Ziffer 9Evaluierung der Erreichung des Ausbildungsziels.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 GuK-SV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 GuK-SV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 GuK-SV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 GuK-SV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 GuK-SV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 GuK-SV
§ 13 GuK-SV