§ 2 GuK-SV (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung), Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben - JUSLINE Österreich
§ 2 GuK-SV Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben
GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ausbildungsziel – Evaluierung
(1)Absatz eins,Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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