§ 3 GuK-SV Lehrkräfte

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Sonderausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
  2. (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind zu bestellen:
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege),
    2. 2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,
    3. 3.Ziffer 3Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    4. 4.Ziffer 4Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
    5. 5.Ziffer 5Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, und
    6. 6.Ziffer 6sonstige fachkompetente Personen.
  3. (3)Absatz 3,Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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