Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Fachkräfte sind
1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen oder
3.Ziffer 3qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
(2)Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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