§ 2 GuK-SV Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben
Ausbildungsziel – Evaluierung
- (1)Absatz eins,Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.
- (2)Absatz 2,Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.
§ 3 GuK-SV Lehrkräfte
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat Personen, die die theoretische Ausbildung im Rahmen der Sonderausbildung durchführen, als Lehrkräfte zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Als Lehrkräfte für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet gemäß den Anlagen 1 bis 9 sind zu bestellen:
- 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt sind (Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege),
- 2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin, Fachärzte/Fachärztinnen sowie Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung zu Fachärzten/Fachärztinnen eines Sonderfaches,
- 3.Ziffer 3Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
- 4.Ziffer 4Psychologen/Psychologinnen und Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen,
- 5.Ziffer 5Personen, die ein fachspezifisches Studium an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, und
- 6.Ziffer 6sonstige fachkompetente Personen.
- (3)Absatz 3,Lehrkräfte haben die für das betreffende Unterrichtsfach bzw. Sachgebiet erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen und pädagogisch geeignet zu sein.
§ 4 GuK-SV Lehrtätigkeit
Die Lehrtätigkeit umfasst die Durchführung des theoretischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.Ziffer einsErteilen von Unterricht in den jeweiligen Unterrichtsfächern bzw. Sachgebieten,
- 2.Ziffer 2Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen, Evaluierung von Prüfungen,
- 3.Ziffer 3Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts,
- 4.Ziffer 4Betreuung der praktischen Ausbildung in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
- 5.Ziffer 5pädagogische Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
§ 5 GuK-SV Fachkräfte
- (1)Absatz eins,Fachkräfte sind
- 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
- 2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen oder
- 3.Ziffer 3qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen. - (2)Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.
Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
- 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.
§ 6 GuK-SV Räumliche und sachliche Ausstattung
Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.
§ 7 GuK-SV Aufnahme in eine Sonderausbildung
- (1)Absatz eins,Personen, die sich um die Aufnahme in eine Sonderausbildung bewerben, haben eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nachzuweisen.
- (2)Absatz 2,Über die Aufnahme der Bewerber/Bewerberinnen entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung.
- (3)Absatz 3,Vor der Aufnahme kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern/Bewerberinnen durchgeführt werden.
- (4)Absatz 4,Die Auswahl der Bewerber/Bewerberinnen hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der angestrebten Tätigkeit zu erfolgen, wobei insbesondere die bisherige berufliche Tätigkeit und die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests heranzuziehen sind.
- (5)Absatz 5,Nach Maßgabe vorhandener Plätze und unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse können auch Angehörige anderer Gesundheitsberufe in eine Sonderausbildung aufgenommen werden, sofern sie aus fachlicher Sicht auf Grund ihrer Vorbildung für die jeweilige Sonderausbildung oder Teile derselben geeignet sind. In diesen Fällen ist eine formlose Bestätigung über die absolvierten Ausbildungsinhalte auszustellen.
§ 8 GuK-SV Ausschluss von einer Sonderausbildung
- (1)Absatz eins,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
- 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
- 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- 3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
- (2)Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 9 GuK-SV Ausbildungszeit
- (1)Absatz eins,Der Ausbildungsbeginn ist von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen und spätestens zwei Monate vor Beginn der Sonderausbildung dem Landeshauptmann anzuzeigen.
- (2)Absatz 2,Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
§ 10 GuK-SV Teilnahmeverpflichtung
Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
§ 11 GuK-SV Unterbrechung der Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die Sonderausbildungen sind vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen. Die zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gemäß den Anlagen 3 bis 6 gilt nicht als Unterbrechung der Sonderausbildung.Die Sonderausbildungen sind vorbehaltlich Absatz 2, ohne Unterbrechung durchzuführen. Die zeitlich getrennte Abhaltung der Basisausbildung und der speziellen Zusatzausbildung gemäß den Anlagen 3 bis 6 gilt nicht als Unterbrechung der Sonderausbildung.
- (2)Absatz 2,Eine Unterbrechung ist zulässig:
- 1.Ziffer einsfür Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 Beschäftigungsverbote vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
- 2.Ziffer 2für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Väter-Karenzgesetz oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, und zwar auch dann, wenn der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin nicht in einem Dienstverhältnis steht,
- 3.Ziffer 3für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes gemäß Zivildienstgesetz 1986 oder
- 4.Ziffer 4in anderen begründeten Fällen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 Z 4 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung.Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Absatz 2, Ziffer 4, entscheidet die Leitung der Sonderausbildung.
- (4)Absatz 4,Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 4 ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.Eine Unterbrechung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.
- (5)Absatz 5,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin, der/die aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Sonderausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Sonderausbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung festzusetzen.Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin, der/die aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe die Sonderausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Sonderausbildung zum ehest möglichen Zeitpunkt in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der Leitung festzusetzen.
§ 12 GuK-SV Leitung
- (1)Absatz eins,Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß § 65 Abs. 4 GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.Der Rechtsträger der Sonderausbildung hat eine gemäß Paragraph 65, Absatz 4, GuKG qualifizierte Person für die Leitung und für die stellvertretende Leitung zu bestellen.
- (2)Absatz 2,Der Leitung gemäß Abs. 1 obliegen insbesondere folgende Aufgaben:Der Leitung gemäß Absatz eins, obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Ziffer einsPlanung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
- 2.Ziffer 2Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
- 3.Ziffer 3Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
- 4.Ziffer 4Personalführung, Dienstaufsicht über die Lehrkräfte und das sonstige Personal der Sonderausbildung sowie Aufsicht über die Fachkräfte,
- 5.Ziffer 5Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie beim Ausschluss von der Sonderausbildung,
- 6.Ziffer 6Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie Zuweisung dieser an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
- 7.Ziffer 7Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
- 8.Ziffer 8Organisation und Koordination von sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen und
- 9.Ziffer 9Evaluierung der Erreichung des Ausbildungsziels.
§ 13 GuK-SV Ausbildungsordnung
- (1)Absatz eins,Die Leitung der Sonderausbildung hat den im Rahmen der Sonderausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
- (2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung hat insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Leitung der Sonderausbildung und der Lehr- und Fachkräfte,
- 2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung und
- 4.Ziffer 4Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs
festzulegen. - (3)Absatz 3,Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
- (4)Absatz 4,Die Genehmigung der Ausbildungsordnung ist zu versagen, wenn diese
- 1.Ziffer einsgegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
- 2.Ziffer 2einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
- 3.Ziffer 3die Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung nicht gewährleistet oder
- 4.Ziffer 4nicht zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.
- (5)Absatz 5,Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 14 GuK-SV Ausbildungsinhalte
Theoretische Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.
- (2)Absatz 2,Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, einzurechnen.
§ 15 GuK-SV
- (1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
- (2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
- 1.Ziffer einsFachkräfte und
- 2.Ziffer 2andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.
§ 16 GuK-SV Praktische Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Fachbereiche in den betreffenden Ausbildungseinrichtungen im festgelegten Ausmaß.
- (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung in den in den Anlagen 1 bis 9 angeführten Fachbereichen ist in Form von Praktika an einer Ausbildungseinrichtung durchzuführen. Die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika ist von der Leitung der Sonderausbildung festzulegen.
- (3)Absatz 3,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gewährleistet sein muss.
§ 17 GuK-SV
- (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei
Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).
- (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
- 2.Ziffer 2zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.
§ 18 GuK-SV Prüfungen und Beurteilungen
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
- (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer
- 1.Ziffer einsmündlichen Prüfung,
- 2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung oder
- 3.Ziffer 3Projektarbeit
abzunehmen. - (2)Absatz 2,Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Prüfungsfragen und
- 2.Ziffer 2die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit
zu beinhalten hat. - (3)Absatz 3,Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
§ 19 GuK-SV Beurteilung der theoretischen Ausbildung
- (1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs die theoretischen Kenntnisse der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen über die Lehrinhalte dieses Unterrichtsfachs und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen und zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Unterrichtsfachs zu beurteilen, ob die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen die Ausbildungsziele dieses Unterrichtsfachs erreicht haben.
- (3)Absatz 3,Die Lehr- und Fachkräfte haben schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen während der Ausbildung zu führen.
- (4)Absatz 4,Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.Der Beurteilung gemäß Absatz eins, ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zu Grunde zu legen. Der Beurteilung gemäß Absatz 2, ist die Mitarbeit während der Ausbildung zu Grunde zu legen.
- (5)Absatz 5,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz eins, sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
- 2.Ziffer 2„gut“ (2),
- 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
- 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
- 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
- (6)Absatz 6,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Abs. 2 sind mitDie Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Unterrichtsfächern gemäß Absatz 2, sind mit
- 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
- 2.Ziffer 2„nicht genügend“ (5)
zu beurteilen. - (7)Absatz 7,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.
§ 20 GuK-SV Dispensprüfung
- (1)Absatz eins,Wenn ein/eine
Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,
- 1.Ziffer einsan der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert und das Unterrichtsfach mit „nicht beurteilt“ abschließt oder
- 2.Ziffer 2trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt wurde,
hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
- (2)Absatz 2,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
- 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
- 2.Ziffer 2„nicht genügend“ (5)
zu beurteilen. - (3)Absatz 3,Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
§ 21 GuK-SV Beurteilung der praktischen Ausbildung
- (1)Absatz eins,In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, haben die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen. In den Fachbereichen gemäß Abs. 1 haben die Lehr- oder Fachkräfte schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.Die Lehr- oder Fachkräfte haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im betreffenden Fachbereich laufend zu überprüfen. In den Fachbereichen gemäß Absatz eins, haben die Lehr- oder Fachkräfte schriftliche Aufzeichnungen über die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.
- (3)Absatz 3,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den Praktika der Fachbereiche, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 mindestens 160 Stunden zu absolvieren sind, sind mit
- 1.Ziffer eins„ausgezeichnet bestanden“,
- 2.Ziffer 2„gut bestanden“,
- 3.Ziffer 3„bestanden“ oder
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“
zu beurteilen. - (4)Absatz 4,Eine positive Beurteilung ist in den Fällen der Abs. 3 Z 1 bis 3 gegeben.Eine positive Beurteilung ist in den Fällen der Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gegeben.
- (5)Absatz 5,In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, ist keine Beurteilung gemäß Abs. 1 bis 3 durchzuführen, sondern die Absolvierung des Praktikums zu bestätigen.In den Fachbereichen, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 weniger als 160 Stunden Praktikum zu absolvieren sind, ist keine Beurteilung gemäß Absatz eins bis 3 durchzuführen, sondern die Absolvierung des Praktikums zu bestätigen.
§ 22 GuK-SV Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung
- (1)Absatz eins,Während der Ausbildung darf jede Einzelprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, zweimal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehest möglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.
- (2)Absatz 2,Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.
§ 23 GuK-SV Nichtantreten zu einer Prüfung
- (1)Absatz eins,Ist ein/eine
Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,
- (2)Absatz 2,Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.
§ 24 GuK-SV Wiederholen eines Praktikums
- (1)Absatz eins,Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und durch eine andere Lehr- oder Fachkraft zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Prüfungskommission verlängert werden.
- (3)Absatz 3,Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.
- (4)Absatz 4,Im Rahmen der Ausbildung dürfen höchstens zwei Praktika je einmal wiederholt werden.
§ 25 GuK-SV Ausscheiden aus der Ausbildung
- (1)Absatz eins,Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin
- 1.Ziffer einsin mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt,
- 2.Ziffer 2in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt,
- 3.Ziffer 3in einem gemäß § 24 wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oderin einem gemäß Paragraph 24, wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
- 4.Ziffer 4in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,
scheidet der/die betreffende Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin aus der Ausbildung aus. - (2)Absatz 2,Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.
- (3)Absatz 3,Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß § 7 zulässig.Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß Paragraph 7, zulässig.
§ 26 GuK-SV Kommissionelle Abschlussprüfung
Allgemeines
- (1)Absatz eins,Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 27) abzulegen.Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 27,) abzulegen.
- (2)Absatz 2,Die Prüfungskommission kann einen/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in begründeten Ausnahmefällen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind in diesem Fall ehest möglich nachzuholen.
- (3)Absatz 3,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin die für die fachgerechte Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
- (4)Absatz 4,Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 nicht einzurechnen.Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht einzurechnen.
§ 27 GuK-SV Zusammensetzung der Prüfungskommission
- (1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
- 1.Ziffer einseine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
- 2.Ziffer 2die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
- 3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
- 4.Ziffer 4eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
- 5.Ziffer 5die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
- (2)Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.
§ 28 GuK-SV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:
- 1.Ziffer einseiner schriftlichen Abschlussarbeit (§ 29) undeiner schriftlichen Abschlussarbeit (Paragraph 29,) und
- 2.Ziffer 2einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 30).einer mündlichen Abschlussprüfung (Paragraph 30,).
§ 29 GuK-SV Schriftliche Abschlussarbeit
- (1)Absatz eins,Jeder/Jede Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin einer Sonderausbildung hat eine schriftliche Abschlussarbeit zu einem ausbildungsspezifischen Thema zu verfassen. Gruppenarbeiten sind zulässig, sofern einzelne Teile der Gruppenarbeit einzelnen Personen zugeordnet werden können, die diese eigenständig erarbeitet haben.
- (2)Absatz 2,Das Thema der Abschlussarbeit darf vom/von der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin frei gewählt werden und ist vor Beginn der Arbeit von der Leitung der Sonderausbildung schriftlich zu genehmigen.
- (3)Absatz 3,Eine Lehrkraft hat die Abschlussarbeit zu betreuen und zu beurteilen.
- (4)Absatz 4,Die Abschlussarbeit ist spätestens drei Wochen vor der mündlichen Abschlussprüfung zur Beurteilung vorzulegen.
§ 30 GuK-SV Mündliche Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission in jenen Unterrichtsfächern abzulegen, für die in den Anlagen 1 bis 9 eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung ist auch ein Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit zu führen.
§ 31 GuK-SV Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich Paragraph 24, Absatz 2, nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
- (2)Absatz 2,Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einsjene Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten,
- 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
bekannt zu geben. - (3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
- (4)Absatz 4,Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.
§ 32 GuK-SV
- (1)Absatz eins,Die mündliche Abschlussprüfung ist vor der Prüfungskommission durch die Lehrkräfte der betreffenden Unterrichtsfächer (Anlagen 1 bis 9), in denen eine kommissionelle Prüfung vorgesehen ist, abzunehmen.
- (2)Absatz 2,In Unterrichtsfächern, in denen der Unterricht im Rahmen der theoretischen Ausbildung von mehreren Lehrkräften durchgeführt wurde, ist die Abnahme der mündlichen Abschlussprüfung in diesen Unterrichtsfächern durch nur eine dieser Lehrkräfte ausreichend.
- (3)Absatz 3,Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird eine Teilprüfung der mündlichen Prüfung von mehreren Lehrkräften eines Unterrichtsfachs abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei nur eine einheitliche Note vorgeschlagen werden darf.
- (4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder geladen wurden (§ 31 Abs. 4) und neben dem/der Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder geladen wurden (Paragraph 31, Absatz 4,) und neben dem/der Vorsitzenden mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen anwesend sind.
§ 33 GuK-SV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen
- 1.Ziffer einsder schriftlichen Abschlussarbeit und des Prüfungsgesprächs und
- 2.Ziffer 2der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind
- 1.Ziffer einsdie Beurteilung gemäß § 29 Abs. 3 unddie Beurteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und
- 2.Ziffer 2das Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2das Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 30, Absatz 2
zu Grunde zu legen. - (3)Absatz 3,Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.
- (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
- 2.Ziffer 2„gut“ (2),
- 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
- 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
- 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
- (5)Absatz 5,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
§ 34 GuK-SV Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Aufgrund der Beurteilungen gemäß § 33 ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.Aufgrund der Beurteilungen gemäß Paragraph 33, ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
- 1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
- 2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“,
- 3.Ziffer 3„mit Erfolg bestanden“ oder
- 4.Ziffer 4„nicht bestanden“.
- (3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
- 1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 unter 1,5 liegt undder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 1,5 liegt und
- 2.Ziffer 2alle gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
- (4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
- 1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 unter 2,1 liegt undder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 2,1 liegt und
- 2.Ziffer 2die gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.
- (5)Absatz 5,Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
- (6)Absatz 6,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Beurteilungen gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind unddie Beurteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind und
- 2.Ziffer 2alle gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
- (7)Absatz 7,Die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist im Diplom (§ 40) einzutragen.Die Gesamtbeurteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist im Diplom (Paragraph 40,) einzutragen.
§ 35 GuK-SV Abschlussprüfungsprotokoll
- (1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.
- (2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
- 1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
- 2.Ziffer 2Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung,
- 3.Ziffer 3Namen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen,
- 4.Ziffer 4Prüfungsfächer,
- 5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
- 6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
- (3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
- (4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
- 1.Ziffer einsvon der Leitung der Sonderausbildung oder
- 2.Ziffer 2im Falle des Nichtfortbestehens der Sonderausbildung vom Rechtsträger der Sonderausbildung oder
- 3.Ziffer 3im Falle des Nichtfortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 45 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 36 GuK-SV Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin
- 1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
- 2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,
verhindert, zu Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung anzutreten oder den Abgabetermin für die schriftliche Abschlussarbeit einzuhalten, sind die betreffenden Prüfungen zum ehest möglichen Termin nachzuholen bzw. ist ein neuer Abgabetermin von der Leitung der Sonderausbildung festzusetzen. - (2)Absatz 2,Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung nicht an oder gibt die schriftliche Abschlussarbeit nicht ab, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen, ist die betreffende Prüfung bzw. die schriftliche Abschlussarbeit mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung nicht an oder gibt die schriftliche Abschlussarbeit nicht ab, obwohl keine Verhinderungsgründe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 vorliegen, ist die betreffende Prüfung bzw. die schriftliche Abschlussarbeit mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin.
§ 37 GuK-SV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Werden eine oder höchstens zwei Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt, darf je eine Wiederholungsprüfung vor der Prüfungskommission abgelegt werden.
- (2)Absatz 2,Eine Teilprüfung der mündlichen Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
- (3)Absatz 3,Die Wiederholungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfungen ist von der Prüfungskommission festzusetzen.Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind frühestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung abzulegen. Der Termin für die Wiederholungsprüfungen ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
- (4)Absatz 4,Ist die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin durch die Prüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit einzuräumen. Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 oder 2 verhindert, die schriftliche Abschlussarbeit innerhalb der festgesetzten Frist neu vorzulegen, ist durch Beschluss der Prüfungskommission die Frist zu erstrecken.Ist die schriftliche Abschlussarbeit und das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit mit der Gesamtnote „nicht genügend“ beurteilt, so ist dem/der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin durch die Prüfungskommission eine Frist von mindestens zwei Wochen nach der mündlichen Abschlussprüfung zur Überarbeitung oder Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit einzuräumen. Ist ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 verhindert, die schriftliche Abschlussarbeit innerhalb der festgesetzten Frist neu vorzulegen, ist durch Beschluss der Prüfungskommission die Frist zu erstrecken.
- (5)Absatz 5,Die Beurteilung der überarbeiteten oder neu vorgelegten schriftlichen Abschlussarbeit hat durch die betreuende Lehrkraft zu erfolgen.
- (6)Absatz 6,Über eine gemäß Abs. 4 überarbeitete oder neu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2 zu führen. Der Termin ist von der Prüfungskommission festzusetzen.Über eine gemäß Absatz 4, überarbeitete oder neu vorgelegte und positiv beurteilte schriftliche Abschlussarbeit ist innerhalb von vier Wochen ab deren Vorlage ein weiteres Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zu führen. Der Termin ist von der Prüfungskommission festzusetzen.
- (7)Absatz 7,Das Prüfungsgespräch über die schriftliche Abschlussarbeit darf höchstens einmal wiederholt werden.
§ 38 GuK-SV Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.In den Fällen des Absatz eins, ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß Paragraph 7, eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.
§ 39 GuK-SV Zeugnisse und Bestätigungen über die theoretische und praktische Ausbildung sowie die kommissionelle Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Am Ende einer Sonderausbildung hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 10 über die im Rahmen der Sonderausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
- (2)Absatz 2,Nach Abschluss der Basisausbildung der Sonderausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Anlage 3 hat die Leitung der Sonderausbildung den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen eine Ausbildungsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 11 über die absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
- (3)Absatz 3,Die in den Mustern der Anlagen 10 und 11 enthaltenen nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die im Muster der Anlage 10 enthaltene Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.
- (4)Absatz 4,Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 haben insbesondereDie Zeugnisse gemäß Absatz eins und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, haben insbesondere
- 1.Ziffer einseine Bestätigung über die Teilnahme an der Ausbildung,
- 2.Ziffer 2die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (§ 19 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 3),die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen in den absolvierten Unterrichtsfächern und Praktika (Paragraph 19, Absatz 5 und 6 und Paragraph 21, Absatz 3,),
- 3.Ziffer 3eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß § 20,eine Bestätigung über die Teilnahme an jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist sowie gegebenenfalls die Beurteilung gemäß Paragraph 20,,
- 4.Ziffer 4eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß § 21 Abs. 5 nicht zu beurteilen sind,eine Bestätigung über die Absolvierung jener Fachbereiche oder Praktika, die gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht zu beurteilen sind,
- 5.Ziffer 5eine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß § 65 Abs. 6 GuKG sowieeine Bestätigung über Anrechnungen von Prüfungen und Praktika gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG sowie
- 6.Ziffer 6die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4)die Beurteilungen der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 33, Absatz 4,)
zu enthalten. - (5)Absatz 5,Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Die Zeugnisse gemäß Absatz eins und die Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, sind von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
- (6)Absatz 6,Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Abs. 1 und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Abs. 2 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.Die Ausstellung der Zeugnisse gemäß Absatz eins und der Ausbildungsbestätigungen gemäß Absatz 2, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
§ 40 GuK-SV Diplom
- (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 16 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen. Die Nummerierung der Fußnoten ist entsprechend anzupassen.
- (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
- (3)Absatz 3,Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
- (4)Absatz 4,Das Diplom ist den Absolventen/Absolventinnen von der Leitung der Sonderausbildung spätestens zwei Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
- (5)Absatz 5,Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 26 Abs. 2 vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß Paragraph 26, Absatz 2, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.
§ 41 GuK-SV 1. Abschnitt
Allgemeines
Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 42 bis 44 die §§ 8, 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 32, 33 Abs. 4, 35 und 36. Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation einer Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung für Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der Paragraphen 42 bis 44 die Paragraphen 8, 10, 11,,19, 20, 21, 24, 27, 31 Absatz 3 und 4, 32, 33 Absatz 4, 35 und 36,
§ 42 GuK-SV Ergänzungsausbildung
- (1)Absatz eins,Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
- (2)Absatz 2,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
- 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Die §§ 32, 33 Abs. 4 und 35 sind anzuwenden.abzuhalten. Die Paragraphen 32, 33, Absatz 4 und 35 sind anzuwenden. - (3)Absatz 3,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind anzuwenden.
- (4)Absatz 4,Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit der Note „nicht genügend“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.
§ 43 GuK-SV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung
- (1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 42 Abs. 1 und 2 Z 1 und Abs. 3 ist anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraph 42, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Absatz 3, ist anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (3)Absatz 3,Wird
- 1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ oder
- 2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt, scheidet der/die Nostrifikant/Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert. - (4)Absatz 4,Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Absatz 3, aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
- (5)Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Absatz 3, genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
§ 44 GuK-SV Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
- (1)Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist
wegzulassen.
- (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten. Sie ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten. Sie ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
- (3)Absatz 3,Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert worden ist, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
- 1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,
- 2.Ziffer 2die gemäß § 43 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung unddie gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
- 3.Ziffer 3den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin gemäß § 43 Abs. 5.den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin gemäß Paragraph 43, Absatz 5,
- (4)Absatz 4,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
§ 45 GuK-SV Kompensationsmaßnahmen – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
Allgemeines
Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der Paragraphen 46 bis 49 die Paragraphen 10, 11,,19, 20, 21, 24, 27, 31 Absatz 3 und 4, 33 Absatz 4, 35 und 36,
§ 46 GuK-SV Anpassungslehrgang
- (1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen der praktischen Ausbildung einer Sonderausbildung zu absolvieren. Eine kontinuierliche und fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft ist sicherzustellen.
- (2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
- (3)Absatz 3,Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet.
- (4)Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs sind gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilen. Eine allfällige Zusatzausbildung ist mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“ zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung der Zusatzausbildung kann eine Dispensprüfung abgelegt werden, welche einmal mündlich vor der Prüfungskommission wiederholt werden darf.Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs sind gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilen. Eine allfällige Zusatzausbildung ist mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“ zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung der Zusatzausbildung kann eine Dispensprüfung abgelegt werden, welche einmal mündlich vor der Prüfungskommission wiederholt werden darf.
§ 47 GuK-SV Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist im Rahmen einer Sonderausbildung über die im Zulassungsbescheid angeführten Sachgebiete oder Unterrichtsfächer abzulegen.
- (2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
- (3)Absatz 3,Die Eignungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Eignungsprüfung ist als
- 1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
- 2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. - (4)Absatz 4,Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.Der Prüfungserfolg in den betreffenden Sachgebieten ist zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind anzuwenden.
§ 48 GuK-SV Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
- (2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 47 Abs. 4 zu beurteilen.Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß Paragraph 47, Absatz 4, zu beurteilen.
- (3)Absatz 3,Wenn
- 1.Ziffer einsdie Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
- 2.Ziffer 2der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert. - (4)Absatz 4,Eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
§ 49 GuK-SV Bestätigung über den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung gemäß den Mustern der Anlagen 13 oder 14 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen.
- (2)Absatz 2,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, hat die Beurteilung des im Zulassungsbescheid vorgeschriebenen Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu enthalten. Die Bestätigung über die Eignungsprüfung ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung über den Anpassungslehrgang ist von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen. Die Bestätigung ist mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
- (3)Absatz 3,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
§ 50 GuK-SV Schluss- und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Für Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG entfällt die schriftliche Abschlussarbeit. § 30 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Für Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG entfällt die schriftliche Abschlussarbeit. Paragraph 30, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten wollen, müssen sich bei einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen durchführt, zur kommissionellen Abschlussprüfung anmelden. Diese Personen können an den gemäß § 31 Abs. 1 festgelegten Terminen oder zu gesonderten Terminen, die ihnen von der Ausbildungseinrichtung zeitgerecht bekannt zu geben sind, geprüft werden.Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten wollen, müssen sich bei einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen durchführt, zur kommissionellen Abschlussprüfung anmelden. Diese Personen können an den gemäß Paragraph 31, Absatz eins, festgelegten Terminen oder zu gesonderten Terminen, die ihnen von der Ausbildungseinrichtung zeitgerecht bekannt zu geben sind, geprüft werden.
- (3)Absatz 3,Die Leitung der Sonderausbildung hat dem Landeshauptmann spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1.Ziffer einsjene Personen gemäß § 108 Abs. 3 GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten undjene Personen gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten und
- 2.Ziffer 2die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
bekannt zu geben. - (4)Absatz 4,Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlussprüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.
- (5)Absatz 5,Die Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung können höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten ist die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen. In diesem Fall ist die Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.
- (6)Absatz 6,Personen, die gemäß § 108 Abs. 3 GuKG zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten, ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.Personen, die gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten, ist ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 12 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen und die Nummerierung der Fußnoten entsprechend anzupassen.
- (7)Absatz 7,Das Zeugnis gemäß Abs. 6 hat insbesondere die Beurteilungen der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 33 Abs. 4) zu enthalten. Das Zeugnis ist von der Leitung der Sonderausbildung und vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.Das Zeugnis gemäß Absatz 6, hat insbesondere die Beurteilungen der Leistungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 33, Absatz 4,) zu enthalten. Das Zeugnis ist von der Leitung der Sonderausbildung und vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen. Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
Anlage
Anl. 1 GuK-SV SONDERAUSBILDUNG IN DER KINDER- UND JUGENDLICHENPFLEGE
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
1. | Berufsethik und Berufskunde | – | Berufsethik | 20 | Lehrer/in für Gesundheits- und Kranken-pflege (GuK) | Beurteilung der Teilnahme |
– | Transkulturelle Aspekte der Pflege |
– | Geschichte der Kinderkrankenpflege |
– | Mitwirkung an Forschungsprojekten in der Kinder- und Jugendlichenpflege |
2. | Gesundheits- und Kranken-pflege von Kindern und JugendlichenGesundheits-, und Kranken-pflege von Kindern und Jugendlichen | – | Angewandte Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung | 260 | Lehrer/in für GuK | Komm. Prüfung |
– | Ganzheitliche Pflege |
– | Präventive Pflegemaßnahmen |
– | Diagnostische, therapeutische und rehabilitative Pflegemaßnahmen bei akuten und chronischen Krankheits-bildern |
– | Komplementäre Pflegemethoden |
– | Pflege und Begleitung von chronisch kranken, terminalkranken und sterbenden Kindern und Jugendlichen |
– | Schmerztherapie |
3. | Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisen- situationenPflege von Kindern und Jugendlichen in Krisen-, situationen | – | Entwicklungsbedingte Situationen | 50 | Lehrer/in für GuK / fach- kompetente PersonLehrer/in für GuK / fach-, kompetente Person | Komm. Prüfung |
– | Krankheitsbedingte Situationen |
– | Sozialbedingte Situationen |
– | Umweltbedingte Situationen |
4. | Hauskranken- pflege bei Kindern und JugendlichenHauskranken-, pflege bei Kindern und Jugendlichen | – | Hauskrankenpflege in der integrierten Gesundheitsversorgung | 15 | Lehrer/in für GuK / fach- kompetente PersonLehrer/in für GuK / fach-, kompetente Person | Einzel- prüfungEinzel-, prüfung |
– | Interdisziplinäre Zusammenarbeit der Gesundheits- und Sozialdienste |
– | Spezifische pflegerische Maßnahmen |
5. | Ernährung, Kranken- und Diätkost | – | Säuglingsernährung und Stillen | 15 | Diätologe/-in / Lehrer/in für GuK | Beurteilung der Teilnahme |
– | Kranken- und Diätkost |
6. | Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie einschließlich komplementär-medizinische Methoden bei Kindern und Jugendlichen | – | Spezielle Pathologie des Bewegungsapparats und der Organsysteme mit Diagnostik und Therapie | 130 | Facharzt/ -ärztin | Einzel- prüfungEinzel-, prüfung |
| – | Respirationstrakt | | | |
| – | Herz-Kreislaufsystem |
| – | Blut – Blut bildendes System |
| – | Verdauungstrakt |
| – | Urogenitaltrakt |
| – | Nervensystem |
| – | Endokrine Drüsen |
| – | Sinnesorgane |
– | Psychopathologie | | | |
– | Psychosomatik |
– | Komplementärmedizin |
7. | Neonatologie | – | Spezielle Neonatologie | 30 | Facharzt/ -ärztin / Lehrer/in für GuK | Komm. Prüfung |
– | Intermediate Care |
– | Nachsorge |
8. | Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene | – | Das Kind und der/die Jugendliche im Entwicklungs- und Beziehungsprozess | 30 | Psychologe/ -in / Psycho-therapeut/in / Pädagoge/-in / Soziologe/ -in / Lehrer/in für GuK | Beurteilung der Teilnahme |
– | Das Kind und der/die Jugendliche im Kontinuum von Gesundheit, Krankheit und Behinderung |
9. | Kommunika-tion, Konflikt- bewältigung, Supervision und Kreativitäts-trainingKommunika-tion, Konflikt-, bewältigung, Supervision und Kreativitäts-training | – | Gesprächsführung | 40 | Psychologe/ -in / Psycho-therapeut/in / Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Beurteilung der Teilnahme |
– | Arbeit mit und Anleitung von Bezugspersonen |
– | Spielpädagogik |
– | Praxisreflexion |
10 | Berufs- spezifische Rechts-grundlagenBerufs-, spezifische Rechts-grundlagen | – | Grundlagen des Haftungsrechts | 10 | Jurist/in | Beurteilung der Teilnahme |
– | Kinder- und Jugendwohlfahrtsrecht |
GESAMT | | 600 | | |
| | | | | | | |
Praktische Ausbildung
Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Mindeststunden |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Allgemeine Kinderabteilung | 360 |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Kinderchirurgische Abteilung | 200 |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Früh- und Neugeborenenabteilung | 280 |
Einrichtungen der Hauskrankenpflege, anderer Gesundheits- oder Sozialdienste | Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung von Kindern und Jugendlichen | 160 |
GESAMT | | 1 000 |
| | |
Anl. 2 GuK-SV SONDERAUSBILDUNG IN DER PSYCHIATRISCHEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
1. Psychiatrische und neurologische Gesundheits- und Krankenpflege | – Berufsbild – Geschichte der Pflege – Psychiatrie und Gesellschaft – Transkulturelle Aspekte der Pflege – Arbeitsfeld und Problembereiche der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege – Der Pflegeprozess mit gesunden und kranken Menschen aller Altersstufen im stationären, teilstationären, ambulanten sowie im extramuralen und komplementären Versorgungsbereich – Menschen in Krisensituationen und Notlagen – Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachter Menschen – Kinder- und Jugendpsychiatrie – Menschen mit organischem Psychosyndrom – Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen – Neurologisch erkrankte Menschen – Menschen mit Intelligenzminderungen – Geistig abnorme Rechtsbrecher/innen – Psychiatrische Hauskrankenpflege | 440 | Lehrer/in für GuK | Komm. Prüfung |
2. Pflege von alten Menschen, Palliativpflege | – Lebensgeschichte und Lebenssituation von alten Menschen – Alte Menschen in besonderen psychosozialen Notlagen: |
Anl. 3 GuK-SV BASISAUSBILDUNG IN DER INTENSIVPFLEGE, ANÄSTHESIEPFLEGE UND PFLEGE BEI NIERENERSATZTHERAPIE
Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
Pflegerisches Sachgebiet: | | 160 | | |
1. Pflege und Überwachung von Patienten/ -innen mit invasiven und nichtinvasiven Methoden | – Krankenbeobachtung und Überwachung – Spezielle pflegerische Maßnahmen – Dokumentation und Organisation – Berufskunde | | Lehrer/in für GuK / fachkompetente Person | Einzelprüfung |
2. Angewandte Hygiene | – Infektionsverhindernde Maßnahmen – Aktuelle Themen – Nosokomiale Infektionen | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/ Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / Lehrer/in für GuK / Angehörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Kranken-haushygiene) / fachkompe-tente Person | Einzelprüfung |
3. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre | – Grundlagen der biomedizinischen Technik und Gerätelehre – Physikalische, chemische Grundlagen | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fachkompe-tente Person | Beurteilung der Teilnahme |
4. Kommunika-tion und Ethik I4. Kommunika-tion und Ethik römisch eins | – Konfliktmanagement – Gesprächsführung – Fachbezogene Ethik (einschließlich ethischer Aspekte der Transplantationsmedizin) | | Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Beurteilung der Teilnahme |
Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet: | | 80 | | |
5. Enterale und parenterale Ernährung | – Grundlagen des Energiebedarfs – Formen der Energiezufuhr – Indikationen / Kontraindikationen – Applikationsformen | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person / Lehrer/in für GuK | Beurteilung der Teilnahme |
6. Reanimation und Schocktherapie | – Notfallmedizin extra- und intramural | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person mit Lehrschein für Erste Hilfe | Einzelprüfung |
7. Spezielle Pharmakologie | – Pharmakokinetik – Pharmako-dynamik – Spezielle Arzneimittel im Intensiv-, Anästhesie- und Nierenersatztherapie-bereich – Transfusionsmedizin | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person / Pharma-zeut/in | Einzelprüfung |
8. Physiologie und Pathophysiologie | – Physiologie und Pathophysiologie von Organen und Organsystemen – Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts – Grundlagen der Beatmung – Grundlagen der Anästhesie | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Beurteilung der Teilnahme |
GESAMT | | 240 | | |
| | | | |
Praktische Ausbildung
Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Mindeststunden |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Intensivbereich (operativ oder nicht operativ) | 160 |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Anästhesie- oder Nierenersatztherapiebereich | 160 |
nach Wahl der Leitung der Sonderausbildung: |
Anl. 4 GuK-SV SPEZIELLE ZUSATZAUSBILDUNG IN DER INTENSIVPFLEGE
Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
Pflegerisches Sachgebiet: | | 160 | | |
1. Spezielle Pflege im Intensivbereich | – Pflegeprozess in der Intensivmedizin – Überwachung und Pflege von Patienten/-innen postoperativ und bei speziellen Krankheitsbildern – Überwachung und Pflege von beatmeten Patienten/-innen – Überwachung und Pflege von Patienten/-innen mit extrakorporalem Kreislauf – Dokumentation und Organisation | | Lehrer/in für GuK / fachkompetente Person | Komm. Prüfung |
2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre | Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte) | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Einzelprüfung |
3. Kommunika-tion und Ethik II3. Kommunika-tion und Ethik römisch zwei | – Konfliktmanagement – Stressbewältigung – Fachbezogene Ethik – interdisziplinäre Zusammenarbeit | | fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK | Beurteilung der Teilnahme |
4. Forschung | Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen | | Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Beurteilung der Teilnahme |
Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet: | | 80 | | |
5. Grundlagen der Intensivtherapie | – Anästhesiologischer Fachbereich – Internistischer Fachbereich – Neurologischer Fachbereich – Chirurgischer Fachbereich – Neonatologisch-pädiatrischer Fachbereich | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Komm. Prüfung |
| | | | |
6. Beatmung und Beatmungs-therapie | – Pathophysiologische Grundlagen – Beatmungsverfahren – Entwöhnung | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin | Einzelprüfung |
7. Anästhesiever-fahren | – Allgemeine Anästhesieverfahren – Regionalanästhesieverfahren – Gerätekunde | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin | Einzelprüfung |
GESAMT | | 240 | | |
| | | | |
Praktische Ausbildung
Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Mindeststunden |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Intensivbereich (operativ oder nicht-operativ)1) | 200 |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Anästhesie- oder Nierener-satztherapiebereich2) | 80 |
nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung: |
Anl. 5 GuK-SV SPEZIELLE ZUSATZAUSBILDUNG IN DER KINDERINTENSIVPFLEGE
Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
Pflegerisches Sachgebiet: | | 120 | | |
1. Spezielle Pflege von Früh- und Neuge-borenen sowie Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich | – Pflegeprozess in der Kinderintensivpflege – Überwachung und Pflege postoperativ und bei speziellen Krankheitsbildern – Überwachung und Pflege von beatmeten Früh- und Neugeborenen – Überwachung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit extrakorporalem Kreislauf – Dokumentation und Organisation | | Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Komm. Prüfung |
2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre | Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte) | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person / Lehrer/in für GuK | Einzelprüfung |
3. Kommunika-tion und Ethik II3. Kommunika-tion und Ethik römisch zwei | – Konfliktmanagement – Stressbewältigung – Angehörigenbetreuung – Fachbezogene Ethik – interdisziplinäre Zusammenarbeit | | fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK | Beurteilung der Teilnahme |
4. Forschung | Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen | | Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Beurteilung der Teilnahme |
Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet: | | 80 | | |
5. Grundlagen der Intensivtherapie | – Internistischer Fachbereich – Chirurgischer Fachbereich – Neonatologisch-pädiatrischer Fachbereich – Neurologischer Fachbereich | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Komm. Prüfung |
6. Beatmung und Beatmungs-therapie | – Pathophysiologische Grundlagen – Beatmungsverfahren – Entwöhnung | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Einzelprüfung |
GESAMT | | 200 | | |
| | | | |
Praktische Ausbildung
Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Mindeststunden |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Intensivbereich (operativ oder nicht operativ) | 100 |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Intensivbereich (neonatologisch) | 100 |
GESAMT | | 200 |
| | |
Anl. 6 GuK-SV SPEZIELLE ZUSATZAUSBILDUNG IN DER ANÄSTHESIEPFLEGE
Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
Pflegerisches Sachgebiet: | | 80 | | |
1. Spezielle Pflege im Anästhesie-bereich | – Pflegeprozess im Bereich der Anästhesie – Spezielle Pflege prae-, intra- und postoperativ im Rahmen der Anästhesie bei allen Altersgruppen – Dokumentation und Organisation | | Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Komm. Prüfung |
2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre | Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte) | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Fachärztin / fachkompe-tente Person | Einzelprüfung |
3. Kommunika-tion und Ethik II3. Kommunika-tion und Ethik römisch zwei | – Konfliktmanagement – Stressbewältigung – Fachbezogene Ethik – interdisziplinäre Zusammenarbeit | | fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK | Beurteilung der Teilnahme |
4. Forschung | Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen | | Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Beurteilung der Teilnahme |
Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet: | | 60 | | |
5. Anästhesiever-fahren | – Allgemeine und spezielle Anästhesieverfahren in den verschiedenen Fachdisziplinen und allen Altersgruppen – Schmerztherapie | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Komm. Prüfung |
GESAMT | | 140 | | |
| | | | |
Praktische Ausbildung
Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Mindeststunden |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Anästhesiebereich | 180 |
nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung: Fachabteilung oder sonstige Organisationseinheit einer Krankenanstalt |
Anl. 7 GuK-SV SPEZIELLE ZUSATZAUSBILDUNG IN DER PFLEGE BEI NIERENERSATZTHERAPIE
Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
Pflegerisches Sachgebiet: | | 90 | | |
1. Spezielle Pflege bei Nierenersatz-therapie | – Pflegeprozess im Bereich der Nierenersatztherapie – Überwachung und Pflege von Patienten/-innen aller Altersgruppen mit den verschiedensten Eliminationsverfahren – Dokumentation und Organisation | | fachkompetente Person / Lehrer/in für GuK | Komm. Prüfung |
2. Biomedizini-sche Technik und Gerätelehre | Gerätekunde (Funktion, Anwendung, Sicherheitsaspekte) | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Einzelprüfung |
3. Kommunika-tion und Ethik II3. Kommunika-tion und Ethik römisch zwei | – Psychologie (Verhalten im Umgang mit chronisch Kranken) – Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Konfliktmanagement – Stressbewältigung – Fachbezogene Ethik | | fachkompe-tente Person / Lehrer/in für GuK | Beurteilung der Teilnahme |
4. Forschung | Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen | | Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Beurteilung der Teilnahme |
Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet: | | 70 | | |
5. Akute und chronische Niereninsuffi-zienz bei Patienten/-innen aller Altersgruppen | – Spezielle Physiologie und Pathophysiologie – Pharmakologie – Transplantation | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Komm. Prüfung |
6. Eliminations-verfahren | – Haemodialyse – Haemofiltration – Peritonealdialyse – Aphereseverfahren | | Facharzt/ -ärztin / Arzt/Ärztin in Ausbildung zum/zur Facharzt/ -ärztin / fach-kompetente Person | Einzelprüfung |
GESAMT | | 160 | | |
| | | | |
Praktische Ausbildung
Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Mindeststunden |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Bereich der Nierenersatz-therapie | 160 |
nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung: |
Anl. 8 GuK-SV SONDERAUSBILDUNG IN DER PFLEGE IM OPERATIONSBEREICH
Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
Pflegerisches Sachgebiet: | | 230 | | |
1. Spezielle Pflege im Operations-bereich | – Perioperative Pflege – Instrumenten- und Materialkunde – Pflegedokumentation/EDV – Berufskunde | | Lehrer/in für GuK / Ange-hörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Pflege im Opera-tionsbereich) / fachkompe-tente Person | Komm. Prüfung |
2. Planung und Organisation im Operations-bereich | – Organisation der Rahmenbedin-gungen für den Eingriff (prä-, intra- und postoperative Maßnahmen) – Zeitmanagement – Personalplanung, Personaleinsatz – Dienstplangestaltung, Betriebs-führung | | Lehrer/in für GuK / Ange-hörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Pflege im Opera-tionsbereich) / fachkompe-tente Person | Beurteilung der Teilnahme |
3. Grundlagen der Pflegeforschung | – Möglichkeiten der Umsetzung – Analyse und Interpretation von Forschungsergebnissen | | Lehrer/in für GuK / Ange-hörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Pflege im Opera-tionsbereich) / fachkompe-tente Person | Beurteilung der Teilnahme |
4. Kommunika-tion und Ethik | – Interdisziplinäre Zusammenarbeit – Konfliktmanagement – Stressbewältigung – fachbezogene Ethik (einschließlich ethischer Aspekte der Transplantationsmedizin) | | Lehrer/in für GuK / fach-kompetente Person | Beurteilung der Teilnahme |
Medizinisch-wissenschaft-liches Sachgebiet: | | 270 | | |
5. Hygiene – Organisation der Krankenhaus-hygiene | – Krankenhausinfektionen – Desinfektion und Sterilisation – Allgemeine Hygienemaßnahmen – Hygieneprobleme spezieller Abteilungen | | Facharzt/ -ärztin für Hygiene / Lehrer/in für GuK / Ange-hörige/r des gehobenen Dienstes für GuK (Kranken-haushygiene) / fachkompe-tente Person | Einzelprüfung |
6. Medizin-technik | – Grundlagen der Elektrotechnik – Medizintechnische Geräte – Sicherheitstechnische Maßnahmen | | fachkompe-tente Person | Einzelprüfung |
7. Chirurgische Anatomie | – topographische und funktionale Anatomie | | Facharzt/ -ärztin | Einzelprüfung |
8. Allgemeine chirurgische Gebiete | – allgemeinchirurgische und unfallchirurgische Fachbereiche | | Facharzt/ -ärztin | Komm. Prüfung |
9. Spezielle chirurgische Gebiete | – andere chirurgische Fachbereiche | | Facharzt/ -ärztin | Einzelprüfung |
10. Grundlagen der Anästhesie und Pharmakologie | – Präoperative Maßnahmen bei Patienten/-innen – Überwachungsgeräte, Funktionskontrollen und perioperative Überwachungsmaßnahmen – Zusammensetzung, Wirkung, Anwendung und Dosierung von Arzneimitteln – Schock-Notfallmedizin | | Facharzt/ -ärztin für Anästhesio-logie und Intensiv-medizin | Einzelprüfung |
GESAMT | | 500 | | |
| | | | |
Praktische Ausbildung
Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Mindeststunden |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Operationsbereich (allgemein-/ unfallchirurgische Bereiche) | 240 |
Fachabteilung einer Krankenanstalt | Pflege im Operationsbereich (mindestens zwei spezielle chirurgische Bereiche) | 260 |
GESAMT | | 500 |
| | |
Anl. 9 GuK-SV SONDERAUSBILDUNG IN DER KRANKENHAUSHYGIENE
Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach | Lehrinhalte | Mindest-stunden | Lehrkraft | Leistungs-feststellung |
1. Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie | – Epidemiologie der Krankenhausinfektionen – Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie – Immunprophylaxe | 60 | Facharzt/ -ärztin für Hygiene und Mikrobio-logie | komm. Prüfung |
2. Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen | – Allg. und spezielle Hygienemaß-nahmen – Hygiene und infektiologische Aspekte ausgewählter Bereiche einschl. Arbeitnehmerschutz und Gesundheitsvorsorge – Isolierung von Patienten/-innen – Hygiene bei der Wartung und Aufbereitung von Geräten – Desinfektion, Sterilisation – Entwesung, Ver- und Entsorgung – Raumlufttechnik – Anforderung an Wasser, Wartung von medizinischen Geräten und medizinischen Gasen sowie deren Anforderungen – Organisation der Infektionserfassung – Organisation der Krankenhaus-hygiene – Ökonomische Aspekte der Kranken-haushygiene | 110 | fachkompe-tente Person | komm. Prüfung |
3. Organisation und Betriebsführung | – Organisations- und Gruppenpsycho-logie – Führungsmittel, Führungsverhalten – Marketing, Beschaffungswesen, Controlling, EDV | 50 | fachkompe-tente Person | Einzelprüfung |
4. Kommunika-tion, Angewandte Pädagogik, Ge-sprächsführung und Konfliktbe-wältigung | – Grundlagen für die Schulung und Unterweisung – Kommunikationstraining (Rhetorik und Gesprächsführung) – Konfliktmanagement und Argumentation – Moderation, Präsentation – Psychohygiene, Stressmanagement | 60 | Lehrer/in für GuK / Soziologe/-in / Psycho-loge/-in / Pädagoge/-in | Beurteilung der Teilnahme |
5. Projekt- und Qualitätsmana-gement in der Krankehaus-hygiene | – Prozessorientierte Projektbegleitung und Präsentation – Methoden und Statistik in der Epidemiologie – Umgang mit wissenschaftlicher Literatur und Methodik – Projektmanagement | 50 | Lehrer/in für GuK / Soziologe/-in / Psycho-loge/-in / geprüfte/r Qualitäts-manager/in | Einzelprüfung |
6. Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaus-hygiene | – Bundesgesetz über Krankenan-stalten- und Kuranstalten, Landes-krankenanstaltengesetze – Sanitätsrecht – Datenschutz – Dienstnehmerschutz – Medizinproduktegesetz – EU/ISO/ÖNORMEN | 20 | Jurist/in | Einzelprüfung |
GESAMT | | 350 | | |
| | | | |
Praktische Ausbildung
Ausbildungseinrichtung | Fachbereich | Mindeststunden |
Krankenanstalt | Hygieneteam | 210 |
Krankenanstalt | Zentralsterilisation | 40 |
Klinisch-mikrobiologisches Labor | Klinisch-mikrobiologische Labordiagnostik | 40 |
nach Wahl der Leitung der Sonderaus-bildung: Fachabteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt |
Anl. 10 GuK-SV
| Anlage 10 |
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| ZEUGNIS |
|
Herr/Frau ............................................................................................................................................... |
geboren am......................................................... in ............................................................................... |
hat an der Sonderausbildung / speziellen Zusatzausbildung1) in der................................................... |
............................................................................................................2) gemäß der Gesundheits- und |
Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, in der Zeit vonKrankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, in der Zeit von |
.........................................................bis ............................................teilgenommen und nachstehende |
Beurteilungen erlangt: |
|
| Theoretische Ausbildung |
| Einzelprüfung – Teilnahme – Dispensprüfung |
|
Unterrichtsfach | Stunden | Beurteilung3) | 1. Wh.4) | 2. Wh.4) |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
| | | | |
|
| Praktische Ausbildung |
|
Fachbereich / Praktikum | Stunden | Beurteilung5) | Wh.6) |
| | | |
| | | |
| | | |
|
| Kommissionelle Abschlussprüfung / Schriftliche Abschlussarbeit |
|
Thema der Abschlussarbeit | Beurteilung7) | Wh.8) |
| | |
|
| Kommissionelle Abschlussprüfung / Mündliche Abschlussprüfung |
|
Unterrichtsfach | Beurteilung7) | 1.Wh.9) | 2. Wh.9) |
| | | |
| | | |
| | | |
|
Die Sonderausbildung wurde nicht bestanden.10) |
Dieses Zeugnis berechtigt nicht zur Ausübung der .......................................................................11) |
|
.........................................., am ....................................... |
|
Der Leiter / Die Leiterin der Sonderausbildung: |
|
Rundsiegel der |
Ausbildungseinrichtung |
| | | | | | | |
_________________________________
1) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen.
2) Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Kinderintensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.
3) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 19 Abs. 5 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 19 Abs. 6 und § 20 Abs. 2 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.3) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß Paragraph 19, Absatz 5, GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 20, Absatz 2, GuK-SV; „angerechnet“ gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG – Zutreffendes einfügen.
4) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.4) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 22, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
5) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs. 3 GuK-SV; „absolviert“ gemäß § 21 Abs. 5 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.5) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GuK-SV; „absolviert“ gemäß Paragraph 21, Absatz 5, GuK-SV; „angerechnet“ gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG – Zutreffendes einfügen.
6) Wiederholung gemäß § 24 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.6) Wiederholung gemäß Paragraph 24, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
7) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.7) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß Paragraph 33, Absatz 4, GuK-SV – Zutreffendes einfügen.
8) Wiederholungsprüfung gemäß § 37 Abs. 4 bis 7 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.8) Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz 4 bis 7 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
9) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 37 Abs. 1 bis 3 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.9) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 37, Absatz eins bis 3 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
10) Bei Zutreffen gemäß § 38 Abs. 1 einfügen. Bei Nichtzutreffen Zeile streichen oder weglassen.10) Bei Zutreffen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, einfügen. Bei Nichtzutreffen Zeile streichen oder weglassen.
11) Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.
Anl. 11 GuK-SV
| Anlage 11 |
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| Ausbildungsbestätigung |
|
Herr/Frau ............................................................................................................................................... |
geboren am......................................................... in ............................................................................... |
hat an der Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, in der Zeit von ..........................................bis.................................................teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt:hat an der Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, in der Zeit von ..........................................bis.................................................teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
| Einzelprüfung –Teilnahme – Dispensprüfung |
|
Unterrichtsfach | Stunden | Beurteilung1) | 1. Wh.2) | 2. Wh.2) |
| | | | |
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| Praktische Ausbildung |
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Fachbereich / Praktikum | Stunden | Beurteilung3) | Wh.4) |
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| | | |
| | | |
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|
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie. |
|
.........................................., am ....................................... |
|
Der Leiter / Die Leiterin der Sonderausbildung: |
|
Rundsiegel der |
Ausbildungseinrichtung |
| | | | | | |
_________________________________
1) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 19 Abs. 5 oder „nicht beurteilt“ gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß §§ 19 Abs. 6 oder 20 Abs. 2 GuKSV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.1) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß Paragraph 19, Absatz 5, oder „nicht beurteilt“ gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß Paragraphen 19, Absatz 6, oder 20 Absatz 2, GuKSV; „angerechnet“ gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG – Zutreffendes einfügen.
2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 22, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs. 3 GuK-SV; „absolviert“ gemäß § 21 Abs. 5 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GuK-SV; „absolviert“ gemäß Paragraph 21, Absatz 5, GuK-SV; „angerechnet“ gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG – Zutreffendes einfügen.
4) Wiederholung gemäß § 24 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.4) Wiederholung gemäß Paragraph 24, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
Anl. 12 GuK-SV
| Anlage 12 |
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| Zeugnis über die kommissionelle Abschlussprüfung |
|
Herr/Frau ............................................................................................................................................... |
geboren am......................................................... in ............................................................................... |
hat gemäß § 108 Abs. 3 Gesundheits- und Krankenpflegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, idgF, in Verbindung mit der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, an der kommissionellen Abschlussprüfung der Sonderausbildung ..................................... ......................................................................................................................................................................1) teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt:hat gemäß Paragraph 108, Absatz 3, Gesundheits- und Krankenpflegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, idgF, in Verbindung mit der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, an der kommissionellen Abschlussprüfung der Sonderausbildung ..................................... ......................................................................................................................................................................1) teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
|
Prüfungsfach | Beurteilung2) | 1. Wh.3) | 2. Wh.3) |
| | | |
| | | |
|
Die kommissionelle Abschlussprüfung der Sonderausbildung in der...................................................1) wurde bestanden/ nicht bestanden.4) |
|
Dieses Zeugnis berechtigt gemäß § 108 Abs. 3 GuKG zur Ausübung der................................................1) 5)Dieses Zeugnis berechtigt gemäß Paragraph 108, Absatz 3, GuKG zur Ausübung der................................................1) 5) |
|
.........................................., am ....................................... |
|
Für die Prüfungskommission: |
|
Der/Die Vorsitzende: | Der Leiter / Die Leiterin |
| der Sonderausbildung: |
|
Rundsiegel der |
Ausbildungseinrichtung |
| | | | |
_________________________________
1) Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.
2) „sehr gut“ (1), „Gut“(2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.2) „sehr gut“ (1), „Gut“(2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß Paragraph 33, Absatz 4, GuK-SV – Zutreffendes einfügen.
3) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 50 Abs. 5 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.3) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 50, Absatz 5, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
4) Nicht Zutreffendes gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 5 streichen oder weglassen.4) Nicht Zutreffendes gemäß Paragraph 33, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 5, streichen oder weglassen.
5) Bei Nichtzutreffen (nicht bestandener kommissioneller Abschlussprüfung) Zeile streichen oder weglassen.
Anl. 13 GuK-SV
| Anlage 13 |
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| Bestätigung über die Ergänzungsausbildung |
|
Herr/Frau ......................................................................................................................................................... |
geboren am................................................................... in ............................................................................... |
hat an der im Bescheid des/der Landeshauptmannes/-frau.............................................................................. |
vom .........................................................................., Zahl......................................................................, |
vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, in der Zeit von ............................... bis .......................... teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt:vorgeschriebenen Ergänzungsausbildung gemäß der Gesundheits- und Krankenflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, in der Zeit von ............................... bis .......................... teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
| Ergänzungsprüfung – Teilnahme – Dispensprüfung |
|
Unterrichtsfach | Beurteilung1) | 1. Wh.2) | 2. Wh.2) |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
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| Praktika |
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Fachbereich | Stunden | Beurteilung3) | Wh.4) |
| | | |
| | | |
| | | |
|
Die Ergänzungsausbildung wurde mit – ohne Erfolg absolviert/abgebrochen.5) |
|
Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung der...........................................................................6) |
|
.........................................., am ....................................... |
|
Für die Prüfungskommission: |
|
Der/Die Vorsitzende: | Der Leiter / Die Leiterin |
| der Sonderausbildung: |
|
Rundsiegel der |
Ausbildungseinrichtung |
| | | | | | |
_________________________________
1) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 19 Abs. 6 oder § 20 Abs. 2 oder „nicht beurteilt“ gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.1) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß Paragraph 33, Absatz 4, GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß Paragraph 19, Absatz 6, oder Paragraph 20, Absatz 2, oder „nicht beurteilt“ gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GuK-SV – Zutreffendes einfügen.
2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 43 Abs. 1 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs. 3 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GuK-SV – Zutreffendes einfügen.
4) Wiederholung gemäß § 43 Abs. 2 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.4) Wiederholung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
5) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen gemäß § 43 Abs. 3 und 5 GuK-SV.5) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen gemäß Paragraph 43, Absatz 3 und 5 GuK-SV.
6) Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.
Anl. 14 GuK-SV
| Anlage 14 |
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| Bestätigung über den Anpassungslehrgang |
|
Herr/Frau ......................................................................................................................................................... |
geboren am................................................................... in ............................................................................... |
hat den im Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für .............................................................................vom..................................................................................., Zahl................................................................................., vorgeschriebenen Anpassungslehrgang gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005,hat den im Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für .............................................................................vom..................................................................................., Zahl................................................................................., vorgeschriebenen Anpassungslehrgang gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, |
|
| mit – ohne1) Erfolg |
|
absolviert und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
Fachbereich / Unterrichtsfach | Stunden | Beurteilung/Teilnahme2) | Wh.3) |
| | | |
| | | |
| | | |
|
|
.........................................., am ....................................... |
|
Der Leiter / Die Leiterin der Sonderausbildung: |
|
Rundsiegel der |
Ausbildungseinrichtung |
| | | |
_________________________________
1) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen.
2) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“, „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß § 46 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.2) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“, „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß Paragraph 46, Absatz 4, GuK-SV – Zutreffendes einfügen.
3) Wiederholung gemäß § 48 Abs. 1 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.3) Wiederholung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
Anl. 15 GuK-SV
| Anlage 15 |
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| Bestätigung über die Eignungsprüfung |
|
Herr/Frau ......................................................................................................................................................... |
geboren am................................................................... in ............................................................................... |
hat die gemäß Bescheid des Bundesministers für....................................................................................... vom .................................................................., Zahl....................................................................................., vorgeschriebene Eignungsprüfung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005,hat die gemäß Bescheid des Bundesministers für....................................................................................... vom .................................................................., Zahl....................................................................................., vorgeschriebene Eignungsprüfung gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, |
|
| mit – ohne1) Erfolg |
|
bestanden und nachstehende Beurteilungen erlangt: |
|
Sachgebiet / Unterrichtsfach | Beurteilung2) | 1. Wh.3) | 2. Wh.3) |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
|
|
.........................................., am ....................................... |
|
Für die Prüfungskommission: |
|
Rundsiegel der |
Ausbildungseinrichtung |
| | | |
_________________________________
1) Nicht Zutreffendes streichen oder weglassen.
2) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 33 Abs. 4 GuK-SV – Zutreffendes einfügen.2) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß Paragraph 33, Absatz 4, GuK-SV – Zutreffendes einfügen.
3) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 48 Abs. 2 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.3) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.
Anl. 16 GuK-SV
| Anlage 16 |
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der |
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer |
|
| DIPLOM |
|
Herr/Frau ......................................................................................................................................................... |
geboren am................................................................... in ............................................................................... |
hat die ..........................................................................................................................................................1) gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfunghat die ..........................................................................................................................................................1) gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung |
|
| mit .................................................. Erfolg2) bestanden. |
|
Er/Sie hat hiemit die Berechtigung zur Ausübung der Spezialaufgabe |
|
......................................................................................................................................................................3) |
erlangt und ist zur Führung der Zusatzbezeichnung |
|
......................................................................................................................................................................4) |
berechtigt. |
|
.........................................., am ....................................... |
|
Der/Die Vorsitzende: | Der Leiter / Die Leiterin |
| der Sonderausbildung: |
|
Rundsiegel der |
Ausbildungseinrichtung |
| |
_________________________________
1) Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege, Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, Sonderausbildung in der Intensivpflege, Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege, Sonderausbildung in der Anästhesiepflege, Sonderausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie, Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich, Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.
2) Zutreffendes (ausgezeichnetem/gutem/ – ) einfügen.
3) Kinder- und Jugendlichenpflege, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Intensivpflege, Intensivpflege eingeschränkt auf Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie, Pflege im Operationsbereich, Krankenhaushygiene – Zutreffendes einfügen.
4) „(Kinder- und Jugendlichenpflege)“, „(Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege)“, „(Intensivpflege)“, „(Kinderintensivpflege)“, „(Anästhesiepflege)“, „(Pflege bei Nierenersatztherapie)“, „(Pflege im Operationsbereich)“, „(Krankenhaushygiene)“ – Zutreffendes einfügen.