(3)Absatz 3,Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.
(4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
2.Ziffer 2„gut“ (2),
3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
4.Ziffer 4„genügend“ (4),
5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
(5)Absatz 5,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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