§ 33 GuK-SV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen
    1. 1.Ziffer einsder schriftlichen Abschlussarbeit und des Prüfungsgesprächs und
    2. 2.Ziffer 2der Teilprüfungen der mündlichen Abschlussprüfung zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beurteilung der schriftlichen Abschlussarbeit sind
    1. 1.Ziffer einsdie Beurteilung gemäß § 29 Abs. 3 unddie Beurteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und
    2. 2.Ziffer 2das Prüfungsgespräch gemäß § 30 Abs. 2das Prüfungsgespräch gemäß Paragraph 30, Absatz 2
    zu Grunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3,Der Beurteilung der mündlichen Abschlussprüfung ist der Prüfungserfolg in den betreffenden Unterrichtsfächern zu Grunde zu legen, wobei jede Teilprüfung einzeln zu benoten ist.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der schriftlichen Abschlussarbeit und der mündlichen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins„sehr gut“ (1),
    2. 2.Ziffer 2„gut“ (2),
    3. 3.Ziffer 3„befriedigend“ (3),
    4. 4.Ziffer 4„genügend“ (4),
    5. 5.Ziffer 5„nicht genügend“ (5).
  5. (5)Absatz 5,Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 gegeben.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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