Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend § 31 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Bei der Festsetzung der Prüfungstermine und der Ladung der Mitglieder der Prüfungskommission ist entsprechend Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
1.Ziffer einsmündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
2.Ziffer 2schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Die §§ 32, 33 Abs. 4 und 35 sind anzuwenden.abzuhalten. Die Paragraphen 32, 33, Absatz 4 und 35 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 33 Abs. 4 sind anzuwenden.Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zu Grunde zu legen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, sind anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Beurteilung einer oder mehrerer Ergänzungsprüfungen mit der Note „nicht genügend“ oder eines Praktikums mit „nicht bestanden“ nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten schließt eine erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsausbildung aus.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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