Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsNamen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
2.Ziffer 2Datum der Prüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung,
3.Ziffer 3Namen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen,
4.Ziffer 4Prüfungsfächer,
5.Ziffer 5Prüfungsfragen und
6.Ziffer 6Beurteilung der Prüfungen.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 2 Z 5, istDas Abschlussprüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, ist
1.Ziffer einsvon der Leitung der Sonderausbildung oder
2.Ziffer 2im Falle des Nichtfortbestehens der Sonderausbildung vom Rechtsträger der Sonderausbildung oder
3.Ziffer 3im Falle des Nichtfortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens 45 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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