§ 28 GuK-SV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:

  1. 1.Ziffer einseiner schriftlichen Abschlussarbeit (§ 29) undeiner schriftlichen Abschlussarbeit (Paragraph 29,) und
  2. 2.Ziffer 2einer mündlichen Abschlussprüfung (§ 30).einer mündlichen Abschlussprüfung (Paragraph 30,).
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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