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§ 28 GuK-SV (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung), Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung - JUSLINE Österreich
§ 28 GuK-SV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die kommissionelle Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus:
1.
Ziffer eins
einer schriftlichen Abschlussarbeit (
§ 29
) und
einer schriftlichen Abschlussarbeit (Paragraph 29,) und
2.
Ziffer 2
einer mündlichen Abschlussprüfung (
§ 30
).
einer mündlichen Abschlussprüfung (Paragraph 30,).
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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Inhaltsverzeichnis GuK-SV
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 18 GuK-SV Prüfungen und Beurteilungen
§ 19 GuK-SV Beurteilung der theoretischen Ausbildung
§ 20 GuK-SV Dispensprüfung
§ 21 GuK-SV Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 22 GuK-SV Wiederholen einer Einzelprüfung oder Dispensprüfung
§ 23 GuK-SV Nichtantreten zu einer Prüfung
§ 24 GuK-SV Wiederholen eines Praktikums
§ 25 GuK-SV Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 26 GuK-SV Kommissionelle Abschlussprüfung
§ 27 GuK-SV Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 28 GuK-SV Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 29 GuK-SV Schriftliche Abschlussarbeit
§ 30 GuK-SV Mündliche Abschlussprüfung
§ 31 GuK-SV Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung
§ 32 GuK-SV
§ 33 GuK-SV Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 34 GuK-SV Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 35 GuK-SV Abschlussprüfungsprotokoll
§ 36 GuK-SV Nichtantreten zu einer Prüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 37 GuK-SV Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung
§ 38 GuK-SV Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 27 GuK-SV
§ 29 GuK-SV
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