§ 25 GuK-SV Ausscheiden aus der Ausbildung

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin
    1. 1.Ziffer einsin mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt,
    2. 2.Ziffer 2in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt,
    3. 3.Ziffer 3in einem gemäß § 24 wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oderin einem gemäß Paragraph 24, wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
    4. 4.Ziffer 4in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,
    scheidet der/die betreffende Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin aus der Ausbildung aus.
  2. (2)Absatz 2,Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3,Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß § 7 zulässig.Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß Paragraph 7, zulässig.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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