Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Werden die Leistungen eines/einer Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin
1.Ziffer einsin mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt,
2.Ziffer 2in einem Unterrichtsfach nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit der Note „nicht genügend“ beurteilt,
3.Ziffer 3in einem gemäß § 24 wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oderin einem gemäß Paragraph 24, wiederholten Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
4.Ziffer 4in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 1 bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,in einem Unterrichtsfach auf Grund wiederholten entschuldigten Nichtantretens zu einer Einzel-, Dispens- oder Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz eins bis zum Termin der Abschlussprüfung mit „nicht beurteilt“ abgeschlossen,
scheidet der/die betreffende Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin aus der Ausbildung aus.
(2)Absatz 2,Die absolvierten Ausbildungsinhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung sind von der Leitung zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß § 7 zulässig.Nach dem Ausscheiden aus der Ausbildung gemäß Absatz eins, ist eine neuerliche Absolvierung der Sonderausbildung nach nochmaliger Aufnahme gemäß Paragraph 7, zulässig.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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