Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Einzelprüfungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung
(1)Absatz eins,In jenen Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 eine Einzelprüfung vorgesehen ist, ist diese in Form einer
1.Ziffer einsmündlichen Prüfung,
2.Ziffer 2schriftlichen Prüfung oder
3.Ziffer 3Projektarbeit
abzunehmen.
(2)Absatz 2,Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere
1.Ziffer einsdie Prüfungsfragen und
2.Ziffer 2die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit
zu beinhalten hat.
(3)Absatz 3,Der Termin einer Einzelprüfung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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