§ 17 GuK-SV

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).

  1. (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.
  2. (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 GuK-SV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GuK-SV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 GuK-SV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 GuK-SV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 GuK-SV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 16 GuK-SV
§ 18 GuK-SV