Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
(2)Absatz 2,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei
Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).
(3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
2.Ziffer 2zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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