Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in den Anlagen 1 bis 9 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2)Absatz 2,Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts
1.Ziffer einsFachkräfte und
2.Ziffer 2andere fachkompetente Personen
als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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