Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Jede Sonderausbildung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für die Ausbildung erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung, die die Erreichung des Ausbildungsziels aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet, aufzuweisen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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