Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin ist vom weiteren Besuch der Sonderausbildung auszuschließen, wenn er/sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist:
1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit,
2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
3.Ziffer 3schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss entscheidet der Rechtsträger, der die Sonderausbildung veranstaltet, im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung. Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
0 Kommentare zu § 8 GuK-SV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 GuK-SV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 GuK-SV