Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Theoretische Ausbildung
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.
(2)Absatz 2,Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, einzurechnen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
0 Kommentare zu § 14 GuK-SV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 GuK-SV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 GuK-SV