§ 14 GuK-SV Ausbildungsinhalte

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Theoretische Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.
  2. (2)Absatz 2,Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, einzurechnen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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