§ 14 GuK-SV Ausbildungsinhalte

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
Theoretische Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.
  2. (2)Absatz 2,Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, einzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
Theoretische Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung im Rahmen von Sonderausbildungen beinhaltet die in den Anlagen 1 bis 9 für die jeweilige Sonderausbildung angeführten Unterrichtsfächer im festgelegten Stundenausmaß.
  2. (2)Absatz 2,Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Abs. 1 einzurechnen.Zeiten für Einzelprüfungen sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Absatz eins, einzurechnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten