Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Leitung der Sonderausbildung hat den im Rahmen der Sonderausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Ausbildungsordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsordnung hat insbesondere
1.Ziffer einsdie Rechte und Pflichten der Leitung der Sonderausbildung und der Lehr- und Fachkräfte,
2.Ziffer 2das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung einschließlich Regelungen über das Versäumen von Ausbildungszeiten,
3.Ziffer 3Maßnahmen zur Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung und
4.Ziffer 4Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs
festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung der Ausbildungsordnung ist zu versagen, wenn diese
3.Ziffer 3die Sicherheit der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der Sonderausbildung nicht gewährleistet oder
4.Ziffer 4nicht zur Erreichung des Ausbildungsziels beiträgt.
(5)Absatz 5,Die Ausbildungsordnung ist den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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