Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ist ein/eine
Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin
1.Ziffer einsdurch Krankheit oder
2.Ziffer 2aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Geburt eines Kindes, Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines/einer sonstigen nahen Angehörigen,
(2)Absatz 2,Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.Tritt ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entscheidet die Leitung der Sonderausbildung nach Anhörung des/der Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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