§ 31 GuK-SV Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich Paragraph 24, Absatz 2, nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung
    1. 1.Ziffer einsjene Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten,
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
    bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 GuK-SV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 GuK-SV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 GuK-SV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 GuK-SV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 GuK-SV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GuK-SV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 GuK-SV
§ 32 GuK-SV