Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Aufgrund der Beurteilungen gemäß § 33 ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.Aufgrund der Beurteilungen gemäß Paragraph 33, ist eine Gesamtbeurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung der Gesamtleistung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden:
1.Ziffer eins„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“,
2.Ziffer 2„mit gutem Erfolg bestanden“,
3.Ziffer 3„mit Erfolg bestanden“ oder
4.Ziffer 4„nicht bestanden“.
(3)Absatz 3,Die Gesamtleistung ist „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 unter 1,5 liegt undder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 1,5 liegt und
2.Ziffer 2alle gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung mit „ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(4)Absatz 4,Die Gesamtleistung ist „mit gutem Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
1.Ziffer einsder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 unter 2,1 liegt undder rechnerische Durchschnitt der Noten gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 unter 2,1 liegt und
2.Ziffer 2die gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.die gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika zumindest mit „gut bestanden“ beurteilt wurden.
(5)Absatz 5,Eine Wiederholungsprüfung im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung schließt die Gesamtbeurteilung „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit gutem Erfolg bestanden“ aus.
(6)Absatz 6,Die Gesamtleistung ist „mit Erfolg bestanden“ zu beurteilen, wenn
1.Ziffer einsdie Beurteilungen gemäß § 33 Abs. 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind unddie Beurteilungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2 bis 4 zumindest „genügend“ sind und
2.Ziffer 2alle gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.alle gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilenden Praktika der Sonderausbildung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
(7)Absatz 7,Die Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 ist im Diplom (§ 40) einzutragen.Die Gesamtbeurteilung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ist im Diplom (Paragraph 40,) einzutragen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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