Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 16 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen. Die Nummerierung der Fußnoten ist entsprechend anzupassen.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
(3)Absatz 3,Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(4)Absatz 4,Das Diplom ist den Absolventen/Absolventinnen von der Leitung der Sonderausbildung spätestens zwei Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(5)Absatz 5,Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 26 Abs. 2 vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß Paragraph 26, Absatz 2, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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