§ 40 GuK-SV Diplom

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster der Anlage 16 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen oder wegzulassen. Die Fußnote betreffend Ausbildungssparte ist wegzulassen. Die Nummerierung der Fußnoten ist entsprechend anzupassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig, wobei in diesem Fall das Datenverarbeitungsregister (DVR-Nummer) anzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3,Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
  4. (4)Absatz 4,Das Diplom ist den Absolventen/Absolventinnen von der Leitung der Sonderausbildung spätestens zwei Wochen nach Abschluss der kommissionellen Abschlussprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  5. (5)Absatz 5,Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß § 26 Abs. 2 vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.Wurde ein/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin gemäß Paragraph 26, Absatz 2, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen, ist das Diplom erst nach erfolgreichem Abschluss der praktischen Ausbildung auszufolgen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 GuK-SV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 GuK-SV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 GuK-SV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 GuK-SV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 GuK-SV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GuK-SV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 GuK-SV
§ 41 GuK-SV