Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Anpassungslehrgang ist im Rahmen der praktischen Ausbildung einer Sonderausbildung zu absolvieren. Eine kontinuierliche und fachspezifische Anleitung und Aufsicht durch mindestens eine Fachkraft ist sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen dürfen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erwerbenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen.
(3)Absatz 3,Zulassungswerber/Zulassungswerberinnen, die im Rahmen des Anpassungslehrgangs eine Zusatzausbildung zu absolvieren haben, sind zur Teilnahme am entsprechenden theoretischen Unterricht verpflichtet.
(4)Absatz 4,Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs sind gemäß § 21 Abs. 3 zu beurteilen. Eine allfällige Zusatzausbildung ist mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“ zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung der Zusatzausbildung kann eine Dispensprüfung abgelegt werden, welche einmal mündlich vor der Prüfungskommission wiederholt werden darf.Die Leistungen im Rahmen eines Anpassungslehrgangs sind gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zu beurteilen. Eine allfällige Zusatzausbildung ist mit „erfolgreich teilgenommen“ oder „nicht genügend“ zu beurteilen. Bei negativer Beurteilung der Zusatzausbildung kann eine Dispensprüfung abgelegt werden, welche einmal mündlich vor der Prüfungskommission wiederholt werden darf.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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