§ 48 GuK-SV (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung), Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung - JUSLINE Österreich
§ 48 GuK-SV Wiederholen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung
GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang, der mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß § 47 Abs. 4 zu beurteilen.Eine Eignungsprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen und gemäß Paragraph 47, Absatz 4, zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Wenn
1.Ziffer einsdie Wiederholungsprüfung der Eignungsprüfung mit der Note „nicht genügend“ oder
2.Ziffer 2der wiederholte Anpassungslehrgang mit „nicht bestanden“
beurteilt wird, ist der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Eine ohne Erfolg absolvierte Eignungsprüfung oder ein ohne Erfolg absolvierter Anpassungslehrgang darf nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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