§ 45 GuK-SV Kompensationsmaßnahmen – EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Allgemeines

Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der §§ 46 bis 49 die §§ 10, 11,19, 20, 21, 24, 27, 31 Abs. 3 und 4, 33 Abs. 4, 35 und 36. Für die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung im Rahmen der Zulassung zur Ausübung von Spezialaufgaben gemäß GuKG gelten vorbehaltlich der Paragraphen 46 bis 49 die Paragraphen 10, 11,,19, 20, 21, 24, 27, 31 Absatz 3 und 4, 33 Absatz 4, 35 und 36,

In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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