§ 38 GuK-SV (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung), Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung - JUSLINE Österreich
§ 38 GuK-SV Negative Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung
GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß § 36 Abs. 1 ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.Nach erfolglosem Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten oder bei nicht fristgerechter Neuvorlage der schriftlichen Abschlussarbeit ohne Vorliegen einer gerechtfertigten Verhinderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist die Sonderausbildung mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß § 7 eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.In den Fällen des Absatz eins, ist nach neuerlicher Aufnahme gemäß Paragraph 7, eine nochmalige Absolvierung der Sonderausbildung zulässig.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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