§ 43 GuK-SV (Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung), Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung - JUSLINE Österreich
§ 43 GuK-SV Wiederholen einer Ergänzungsprüfung, Dispensprüfung oder eines Praktikums, Abbruch der Ergänzungsausbildung
GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. § 42 Abs. 1 und 2 Z 1 und Abs. 3 ist anzuwenden.Jede Ergänzungsprüfung oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. Jede Wiederholungsprüfung ist als mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission abzulegen. Paragraph 42, Absatz eins und 2 Ziffer eins und Absatz 3, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Jedes Praktikum, das mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens einmal wiederholt werden.
(3)Absatz 3,Wird
1.Ziffer einsdie zweite Wiederholungsprüfung in einem Unterrichtsfach mit „nicht genügend“ oder
2.Ziffer 2ein wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“
beurteilt, scheidet der/die Nostrifikant/Nostrifikantin automatisch aus der Ergänzungsausbildung aus. In diesem Fall ist die Ergänzungsausbildung ohne Erfolg absolviert.
(4)Absatz 4,Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Abs. 3 aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.Scheidet ein/eine Nostrifikant/Nostrifikantin gemäß Absatz 3, aus der Ausbildung aus, so darf die Ergänzungsausbildung nicht wiederholt oder neu begonnen werden.
(5)Absatz 5,Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Abs. 3 genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.Wird eine Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/Nostrifikantin abgebrochen und liegen nicht die in Absatz 3, genannten Gründen vor, so sind bei einer neuerlichen Zulassung zur Ergänzungsausbildung alle bisher gemäß dem Nostrifikationsbescheid mit und ohne Erfolg abgelegten Ergänzungsprüfungen und Praktika anzurechnen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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