Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der in den Anlagen 1 bis 9 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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