§ 20 GuK-SV Dispensprüfung

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wenn ein/eine

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 9 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,

  1. 1.Ziffer einsan der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert und das Unterrichtsfach mit „nicht beurteilt“ abschließt oder
  2. 2.Ziffer 2trotz Teilnahme mit „nicht genügend“ beurteilt wurde,
hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin im Rahmen einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.
  1. (2)Absatz 2,Die Leistungen der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit
    1. 1.Ziffer eins„erfolgreich teilgenommen“ oder
    2. 2.Ziffer 2„nicht genügend“ (5)
    zu beurteilen.
  2. (3)Absatz 3,Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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