Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
1.Ziffer einseine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
2.Ziffer 2die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
4.Ziffer 4eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
5.Ziffer 5die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
(2)Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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