§ 27 GuK-SV Zusammensetzung der Prüfungskommission

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einseine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
    3. 3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
    4. 4.Ziffer 4eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    5. 5.Ziffer 5die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
  2. (2)Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einseine vom Landeshauptmann entsandte fachkompetente Person als Vorsitzender/Vorsitzende,
    2. 2.Ziffer 2die Leitung bzw. stellvertretende Leitung der Sonderausbildung,
    3. 3.Ziffer 3ein/eine Vertreter/Vertreterin des Rechtsträgers der Sonderausbildung,
    4. 4.Ziffer 4eine von der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen entsandte fachkundige Person aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
    5. 5.Ziffer 5die Prüfer/Prüferinnen der betreffenden Prüfungsfächer.
  2. (2)Absatz 2,Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Abs. 1 Z 5 hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.Bei Verhinderung eines Kommissionsmitglieds gemäß Absatz eins, Ziffer 5, hat die Leitung der Sonderausbildung für dieses einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin zu bestimmen.

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