Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines
(1)Absatz eins,Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (§ 27) abzulegen.Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission (Paragraph 27,) abzulegen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission kann einen/eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin in begründeten Ausnahmefällen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist, vor Abschluss der praktischen Ausbildung zur kommissionellen Abschlussprüfung zulassen. Fehlende Praktika sind in diesem Fall ehest möglich nachzuholen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung ist zu beurteilen, ob der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin die für die fachgerechte Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.
(4)Absatz 4,Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß § 14 Abs. 1 nicht einzurechnen.Zeiten für die Abnahme der kommissionellen Abschlussprüfung sind in die Stundenzahl der theoretischen Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, nicht einzurechnen.
In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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