§ 31 GuK-SV Ablauf der mündlichen Abschlussprüfung

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich Paragraph 24, Absatz 2, nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung
    1. 1.Ziffer einsjene Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten,
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
    bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich § 24 Abs. 2 nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.Der Termin der mündlichen Abschlussprüfung ist vorbehaltlich Paragraph 24, Absatz 2, nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 9 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche frühestens zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Leitung der Sonderausbildung hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der mündlichen Abschlussprüfung
    1. 1.Ziffer einsjene Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen, die zur kommissionellen Abschlussprüfung antreten,
    2. 2.Ziffer 2Vorschläge für die Prüfungstermine und
    3. 3.Ziffer 3die Namen der Prüfer/Prüferinnen der Prüfungsfächer
    bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit der Leitung der Sonderausbildung die Prüfungstermine festzusetzen. Die Leitung der Sonderausbildung hat die Prüfungstermine den Ausbildungsteilnehmern/Ausbildungsteilnehmerinnen unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4,Die Leitung der Sonderausbildung hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen auszufolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten