§ 17 GuK-SV

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).

  1. (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.
  2. (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Lehr- oder Fachkräften durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Lehr- und Fachkräfte dürfen im Rahmen der praktischen Ausbildung höchstens drei

Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen gleichzeitig anleiten (Ausbildungsschlüssel 1:3).

  1. (3)Absatz 3,Bei der Zuteilung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen an die Lehr- und Fachkräfte ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Sonderausbildung Bedacht zu nehmen.
  2. (4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
    1. 1.Ziffer einsim unmittelbaren Zusammenhang mit der Sonderausbildung stehen und
    2. 2.Ziffer 2zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sind.

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