Anl. 11 GuK-SV

GuK-SV - Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Anlage 11

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

 

Ausbildungsbestätigung

 

Herr/Frau ...............................................................................................................................................

geboren am......................................................... in ...............................................................................

hat an der Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, in der Zeit von ..........................................bis.................................................teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt:hat an der Basisausbildung in der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2005,, in der Zeit von ..........................................bis.................................................teilgenommen und nachstehende Beurteilungen erlangt:

 

Einzelprüfung –Teilnahme – Dispensprüfung

 

Unterrichtsfach

Stunden

Beurteilung1)

1. Wh.2)

2. Wh.2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Praktische Ausbildung

 

Fachbereich / Praktikum

Stunden

Beurteilung3)

Wh.4)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Bestätigung berechtigt nicht zur Ausübung der Intensivpflege, Anästhesiepflege und Pflege bei Nierenersatztherapie.

 

.........................................., am .......................................

 

Der Leiter / Die Leiterin der Sonderausbildung:

 

Rundsiegel der

Ausbildungseinrichtung

_________________________________

1) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß § 19 Abs. 5 oder „nicht beurteilt“ gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß §§ 19 Abs. 6 oder 20 Abs. 2 GuKSV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.1) „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4), „nicht genügend“ (5) gemäß Paragraph 19, Absatz 5, oder „nicht beurteilt“ gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, GuK-SV; „erfolgreich teilgenommen“, „nicht genügend“ gemäß Paragraphen 19, Absatz 6, oder 20 Absatz 2, GuKSV; „angerechnet“ gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG – Zutreffendes einfügen.

2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß § 22 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.2) 1. bzw. 2. Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 22, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß § 21 Abs. 3 GuK-SV; „absolviert“ gemäß § 21 Abs. 5 GuK-SV; „angerechnet“ gemäß § 65 Abs. 6 GuKG – Zutreffendes einfügen.3) „ausgezeichnet bestanden“, „gut bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“ gemäß Paragraph 21, Absatz 3, GuK-SV; „absolviert“ gemäß Paragraph 21, Absatz 5, GuK-SV; „angerechnet“ gemäß Paragraph 65, Absatz 6, GuKG – Zutreffendes einfügen.

4) Wiederholung gemäß § 24 GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.4) Wiederholung gemäß Paragraph 24, GuK-SV – Bei Zutreffen ankreuzen.

In Kraft seit 28.12.2005 bis 31.12.2032
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