§ 5 GuK-SV Fachkräfte

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Fachkräfte sind
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen oder
    3. 3.Ziffer 3qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
  2. 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz eins,Fachkräfte sind
    1. 1.Ziffer einsAngehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. 2.Ziffer 2Ärzte/Ärztinnen oder
    3. 3.Ziffer 3qualifizierte Angehörige von anderen Gesundheits- oder Sozialberufen oder sonstigen für die jeweiligen Ausbildungsinhalte relevanten Berufen,
    die über die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die fachliche Betreuung der Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen.

Hiezu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. 1.Ziffer einsAnleitung der und Aufsicht über die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen im Rahmen der praktischen Ausbildung und
  2. 2.Ziffer 2Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung.

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