§ 2 GuK-SV Allgemeine Bestimmungen für Sonderausbildungen – Spezialaufgaben

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
Ausbildungsziel – Evaluierung
  1. (1)Absatz eins,Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2005 bis 31.12.2032
Ausbildungsziel – Evaluierung
  1. (1)Absatz eins,Ausbildungsziel ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die für die Wahrnehmung der jeweiligen Spezialaufgabe erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Erreichung des Ausbildungsziels ist durch die Leitung der Sonderausbildung zu evaluieren.

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