Gesetzesaktualisierungen

475 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 281-290 von 475

21 Paragrafen zu Emissionsgesetz-Luft 2018 (EG-L 2018) aktualisiert


Anl. 1a EG-L 2018 (weggefallen)

Anl. 1a EG-L 2018 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 EG-L 2018 Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

LuftschadstoffReduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2020Reduktion gegenüber dem Referenzjahr 2005 ab 2030Schwefeldioxid (SO2)26 %41 %Stickstoffoxide (NOx)37 %69 %Flüchtige organische Verbindungen außer Methan (NMVOC)21 %36 %Ammoniak (NH3)1 %12 %Feinstaub (PM2,5)20 %46 % mehr lesen...


§ 15 EG-L 2018 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. Monat 201x in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionshöchstmengengesetz-Luft, BGBl. I Nr. 34/2003, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit xx. Monat 201x in Kraft. Gleichzeitig tritt das Emissionshöchstmengengesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Teil ei... mehr lesen...


§ 14 EG-L 2018 Verweisung auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes angegeben ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 13 EG-L 2018 Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


§ 12 EG-L 2018 Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG, ABl. Nr. L 344 vom 17.12.2016 S. 1, unddie Richtlinie (EU) 2016/22... mehr lesen...


§ 11 EG-L 2018 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich nicht die Zuständigkeit einzelner Bundesminister ergibt, die Bundesregierung betraut. mehr lesen...


§ 10 EG-L 2018 Aufsichtstätigkeit, Strafbestimmung

(1)Absatz eins,Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Gebote und Verbote einer nach § 7 Abs. 6 erlassenen Verordnung zu überprüfen.Die gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, örtl... mehr lesen...


§ 9 EG-L 2018 Zusammenarbeit mit Drittländern

Die Bundesregierung gewährleistet die bi- und multilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern und die Koordinierung innerhalb einschlägiger internationaler Organisationen auf den Gebieten der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, unter anderem durch Informationsaustausch, um... mehr lesen...


§ 8 EG-L 2018 Ökosystemmonitoring

(1)Absatz eins,Mithilfe eines Netzes von Monitoringstellen, die für Süßwasserökosysteme, natürliche und naturnahe Ökosysteme sowie Waldökosysteme repräsentativ sind, ist in Einklang mit den Bestimmungen des Art. 9 und Anhang V der Richtlinie (EU) 2016/2284 in der jeweils geltenden Fassung für die... mehr lesen...


§ 7 EG-L 2018 Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen

(1)Absatz eins,Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen (§ 4) haben Verhandlungen stattzufinden. Die Verantwortlichkeit zur Führung der Verhandlungen obliegt den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuständigen Bundesmi... mehr lesen...


§ 6 EG-L 2018 Nationale Luftreinhalteprogramme

(1)Absatz eins,Die Bundesregierung hat ein erstes nationales Luftreinhalteprogramm zur fortschreitenden Verminderung der nationalen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe mit dem Ziel zu erstellen, die nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen gemäß § 4 zu erfüllen. Die Bundesmi... mehr lesen...


§ 5 EG-L 2018 Emissionsinventuren und -prognosen sowie informative Inventurberichte

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Übermittlung von Informationen gemäß den Bestimmungen der Art. 8 und 10 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I und IV der Richtlinie (EU) 2016/2284 über die Reduktion der nationalen Emis... mehr lesen...


§ 4a EG-L 2018 (weggefallen)

§ 4a EG-L 2018 seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 EG-L 2018 Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

(1)Absatz eins,Die jährlichen Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe sind gemäß den dort festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu begrenzen.(2)Absatz 2,Die Begrenzung der jährlichen Emissionen zwischen den Jahren 2020 und 2029 folgt einem linearen Reduktionspfad... mehr lesen...


§ 3 EG-L 2018 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Luftschadstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Partikel, Gase oder Aerosole bewirken.(2)Absatz 2,Emissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Freisetzungen von Luftschadstoffen von einer Punkt-, Linien-... mehr lesen...


§ 2 EG-L 2018 Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Emissionen der in Anlage 1 genannten Luftschadstoffe aus anthropogenen Quellen.(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt hinsichtlich der in Anlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht für Emissionen1.Ziffer einsdes internationa... mehr lesen...


§ 1 EG-L 2018 Ziele des Gesetzes

(1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Reduktion der atmosphärischen Emissionen von bestimmten Luftschadstoffen durch Festlegung nationaler Emissionsreduktionsverpflichtungen zum dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt.(2)Absatz 2,Zur Erreichung der in Abs. 1 gena... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

14 Paragrafen zu Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 (Pkw-VIV 2018) aktualisiert


§ 10 Pkw-VIV 2018 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung – Pkw-VIV, BGBl. II Nr. 187/2006, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tri... mehr lesen...


§ 9 Pkw-VIV 2018 Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 1... mehr lesen...


§ 8 Pkw-VIV 2018 Kundeninformationen für die Energieversorgung von Elektrofahrzeugen

(1)Absatz eins,Die einheitliche Kennung für die Stromversorgung von E-Fahrzeugen – vorgesehen für Ladestationen, Fahrzeuge, Leitungsgarnituren, E-Fahrzeughändler und Handbücher – hat gemäß der ÖNORM EN 17186 „Identifikation von Fahrzeug- und Infrastrukturkompatibilität – Grafische Darstellung von... mehr lesen...


§ 7 Pkw-VIV 2018 Angaben über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO

Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen: Angaben in Werbeschriften gemäß Paragraph 7, Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:1.Ziffer einsDie Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche ... mehr lesen...


§ 6 Pkw-VIV 2018 Aushang bzw. Anzeige

Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen: Aushang bzw. Anzeige gemäß Paragraph 6, Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:1.Ziffer einsDie Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu be... mehr lesen...


§ 5 Pkw-VIV 2018 Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und CO

(1)Absatz eins,Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß Paragraph 5, Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte... mehr lesen...


§ 4 Pkw-VIV 2018 Kennzeichnung für Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität

(1)Absatz eins,Zapfsäulen, Tankstellen, der Tankdeckel (bei CNG-, LNG-, LPG- und wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen die Innenseite der Tankklappe bzw. in unmittelbarer Nähe der Einfülleinrichtung) von Neufahrzeugen sowie die Kraftfahrzeughandbücher von Neufahrzeugen sind in Bezug auf die Kraf... mehr lesen...


§ 3 Pkw-VIV 2018 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch bzw. Stromverbrauch und CO

(1)Absatz eins,Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die ... mehr lesen...


§ 2 Pkw-VIV 2018 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Kraftstoff-Fahrzeug-Kompatibilität“ ist die Möglichkeit zur regelmäßigen Verwendung des Kraftstoffs für ein Fahrzeug ohne negative Auswirkungen auf die vom Hersteller angegebenen Leistungsparameter des Fahrzeugs.2.Ziffer... mehr lesen...


§ 1 Pkw-VIV 2018 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt:1.Ziffer einsdie Bereitstellung von sachdienlichen, in sich widerspruchsfreien und verständlichen Informationen darüber, welche Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfa... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

6 Paragrafen zu Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung (AltF-InfoV) aktualisiert


Anl. 1 AltF-InfoV

Risikowarnung:(a)Absatz a,Dieses öffentliche Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen wurde weder von der Finanzmarktaufsicht (FMA) noch einer anderen österreichischen Behörde geprüft oder genehmigt.(b)Absatz b,Investitionen in Wertpapiere oder Veranlagungen sind mit Risiken verbunden, einschl... mehr lesen...


§ 2 AltF-InfoV

§ 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden. Par... mehr lesen...


§ 1 AltF-InfoV

Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2018 nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen. Emittenten ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

34 Paragrafen zu Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 (LV-InfoV2018) aktualisiert


Anl. 2 LV-InfoV2018 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

JahrLeistung des VersicherersRückkaufswertprämienfreie LeistungPrämiePrämiensummegarantiert%%%garantiert%%%garantiert%%%1              2              3              4              5              6              7              8              9              10              …               mehr lesen...


Anl. 1 LV-InfoV2018 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

In die Prämie einkalkulierte Versicherungssteuer, Risikoprämie (zur Deckung versicherungstechnischer Risiken) und Kosten:Bestandteile der gesamten einbezahlten Prämievoraussichtlicher prozentueller Anteil an der PrämiensummeSparprämie (veranlagte Beträge) Versicherungssteuer Risikoprämie gegliede... mehr lesen...


§ 26 LV-InfoV2018 Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV), BGBl. II Nr. 294/2015, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Die Lebens... mehr lesen...


§ 25b LV-InfoV2018 Modellrechnung

Der Modellrechnung gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtve... mehr lesen...


§ 25a LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für PEPP

Ausnahmen von Informationspflichten Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,1.Ziffer einskann den Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 und Abs. 3 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel IV Abschnitt II der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Be... mehr lesen...


§ 25 LV-InfoV2018 Verwendung von Bildzeichen

(1)Absatz eins,Jede Rubrik ist mit folgenden Bildzeichen einzuleiten, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:1.Ziffer einsAngaben zu den in § 133 Abs. 2 Z 2 VAG 2016 genannten Hauptrisiken werden durch das Bildzeichen eines weißen Regenschirms auf grünem Hintergrund oder eines g... mehr lesen...


§ 24 LV-InfoV2018 Überschriften und darunter folgende Informationen

(1)Absatz eins,Die Rubriken des Informationsblatts gemäß § 19 haben folgende Überschriften mit folgenden Angaben:Die Rubriken des Informationsblatts gemäß Paragraph 19, haben folgende Überschriften mit folgenden Angaben:1.Ziffer einsAngaben zur Art der Versicherung gemäß § 133 Abs. 2 Z 1 VAG 2016... mehr lesen...


§ 23 LV-InfoV2018 Darstellung und inhaltliche Reihenfolge

(1)Absatz eins,Das Informationsblatt gemäß § 19 ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem in der Anlage 3 beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ... mehr lesen...


§ 22 LV-InfoV2018 Länge

Das Informationsblatt gemäß § 19 umfasst ausgedruckt maximal drei Seiten im A4-Format. Das Informationsblatt gemäß Paragraph 19, umfasst ausgedruckt maximal drei Seiten im A4-Format. mehr lesen...


§ 21 LV-InfoV2018 Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen

Die Erklärung gemäß § 133 Abs. 3 Z 6 VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß § 19 durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen... mehr lesen...


§ 20 LV-InfoV2018 Name und Unternehmenslogo des Herstellers

(1)Absatz eins,Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß § 19 unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.Auf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim In... mehr lesen...


§ 19 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung

Anwendungsbereich Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß § 5 Z 63 lit. b VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß § 135c Abs. 3 VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen. Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß Paragraph 5, Ziffer 63, Litera b, VAG 2016... mehr lesen...


§ 18 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 zu informieren. Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2... mehr lesen...


§ 17 LV-InfoV2018 Modellrechnung

(1)Absatz eins,Bei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.Bei Darstellung... mehr lesen...


§ 16 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Vorvertragliche Informationspflichten(1)Absatz eins,Unbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwi... mehr lesen...


§ 15 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016 Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 20161.Ziffer einsin der fondsgebundenen Lebensversicherung über die Anteile je Fonds... mehr lesen...


§ 14 LV-InfoV2018 Modellrechnung

Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irre... mehr lesen...


§ 13 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (§ 135c Abs. 1 Z 7 VAG 2016) überDer Versicherungsnehmer... mehr lesen...


§ 12 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten

Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß § 135d Abs. 1 Z 2 VAG 2016 darüber zu informieren. Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 darüber zu informieren. mehr lesen...


§ 11 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten(1)Absatz eins,Die Informationspflichten gemäß den §§ 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.Die Informationspflichten gemäß den Paragraphen 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversiche... mehr lesen...


§ 10 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die tatsächliche Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile sowie für den Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 LV-GBV über das Ausmaß der Minderung ... mehr lesen...


§ 9 LV-InfoV2018 Gewinnbeteiligung

(1)Absatz eins,Im Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß § 135c Abs. 1 Z 3 VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erlä... mehr lesen...


§ 8 LV-InfoV2018 Modellrechnung

(1)Absatz eins,Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat in zukunftsbezogener Weise zu erfolgen. Eine vergangenheitsbezogene Darstellung ist nicht zulässig.Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens... mehr lesen...


§ 7 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nä... mehr lesen...


§ 6 LV-InfoV2018 Wechsel des externen Garantiegebers

Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 1 VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen. Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer i... mehr lesen...


§ 5 LV-InfoV2018 Jährliche Informationspflichten

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß § 135d Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren über Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 zu informieren über1.Ziffer einsdie Auswirkungen von Abweic... mehr lesen...


§ 4 LV-InfoV2018 Hinweis auf die Unverbindlichkeit

Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen. Dieser Hinweis h... mehr lesen...


§ 3 LV-InfoV2018 Modellrechnung

(1)Absatz eins,Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei ... mehr lesen...


§ 2 LV-InfoV2018 Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten(1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informierenDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemä... mehr lesen...


§ 1 LV-InfoV2018 Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß § 135c Abs. 1 bis 3 und § 135d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, an Versicherungsnehmer zu richten haben.Diese Verordnung legt Mindestinhalt... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

16 Paragrafen zu Pauschalreiseverordnung (PRV) aktualisiert


§ 14 PRV Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015 S. 1, umgesetzt. Durch diese Ve... mehr lesen...


§ 13 PRV Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


§ 12 PRV Schluss- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 letzter Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten nach Maßgabe der folgenden Absätze folgende Verordnungen außer Kraft:Diese Ver... mehr lesen...


§ 11 PRV Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer(1)Absatz eins,Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen... mehr lesen...


§ 10 PRV Zentrale Kontaktstelle

(1)Absatz eins,Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Art. 18 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wahr.Die Aufgaben der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 18, Absatz 2 bis 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 nimmt... mehr lesen...


§ 9 PRV Kontrolle der Risikoabdeckung und Verwaltungszusammenarbeit

Beirat(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 obliegt.Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat... mehr lesen...


§ 8 PRV Verfahren

(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) gemäß § 7 Abs. 1 vor, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Reiseleistungsausübungsberechtigung und die Informa... mehr lesen...


§ 7 PRV Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA)

Meldungen und Nachweise(1)Absatz eins,Zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Erstmeldung), die folgende Angaben z... mehr lesen...


§ 6 PRV Abdeckung des Risikos durch Garantie (Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts)

Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichten, die dem Reisenden aus einem dem § 5 entsprechenden Versicherungsvertrag zustehen. Die Garantiesumme bestimmt sich nach § 4. Im Garantievertrag hat sich der Garant zur Erbringung jener Leistungen zu verpflichte... mehr lesen...


§ 5 PRV Inhalt des Versicherungsvertrages

Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, dass1.Ziffer einsauf diesen Vertrag österreichisches Recht anzuwenden ist;2.Ziffer 2dem Reisenden ein von der Innehabung des Versicherungsscheines (Polizze) unabhängiger, unmittelbarerer Anspruch gegen den Versicherer einzuräumen ist;3.Ziffer 3sich der Vers... mehr lesen...


§ 4 PRV Höhe der Versicherungssumme

(1)Absatz eins,Für die unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 zu ermittelnde Versicherungssumme sind die beabsichtigten Umsatzdaten des in Abs. 2 angeführten Kalenderjahres maßgebend. Die Versicherungssumme hatFür die unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, zu ermittelnde Versicherungssumme s... mehr lesen...


§ 3 PRV Abdeckung des Risikos

Allgemeines(1)Absatz eins,Reiseleistungsausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass dem Reisenden1.Ziffer einsdie bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit infolge der Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise n... mehr lesen...


§ 2 PRV Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Reiseleistungen sind:1.Ziffer einsdie Beförderung einer Person,2.Ziffer 2die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und zu anderen Zwecken als Wohnzwecken erfolgt,3.Ziffer 3die Autovermietung oder die Vermietung anderer K... mehr lesen...


§ 1 PRV Allgemeines

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt1.Ziffer einsdie Erstattung geleisteter Zahlungen und die Rückbeförderung von Reisenden im Fall einer Pauschalreise oder einer verbundenen Reiseleistung bei Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise oder des Vermittlers der verbundenen Reis... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

13 Paragrafen zu BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) aktualisiert


§ 9a BFA-G Übergangsbestimmungen

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernimmt als Rechtsnachfolger die Funktion als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 Datenschutzgesetz 2000 für alle Datenanwendungen des Bundesasylamtes. Alle registrierten Datenanwendungen werden unter der Registernummer des Bundesasylamtes weitergeführt. Neumeldun... mehr lesen...


§ 8 BFA-G Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2a samt Überschrift, § 9 samt Überschrift und das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2 a, samt Überschrift, Paragraph 9, samt Übers... mehr lesen...


§ 7 BFA-G Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 6 BFA-G Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


§ 5a BFA-G Information der Medien

(1)Absatz eins,Dem Bundesamt obliegt die Information der Medien (§ 1 Mediengesetz – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981) über von diesem geführte Verfahren nach Maßgabe der nachstehenden Absätze unter Berücksichtigung des Interesses der Öffentlichkeit an sachlicher Information über Verfahren, die öffentl... mehr lesen...


§ 5 BFA-G Staatendokumentation

(1)Absatz eins,Das Bundesamt hat eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamtrelevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.(2)Absatz 2,Zweck der Staatendokumentation ist insbesondere die Sammlung von Tatsachen, ... mehr lesen...


§ 4 BFA-G Erstaufnahmestellen

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Erstaufnahmestellen einzurichten. Diese sind Teil des Bundesamtes. mehr lesen...


§ 3 BFA-G Zuständigkeiten

(1)Absatz eins,Dem Bundesamt obliegt1.Ziffer einsdie Vollziehung des BFA-VG,2.Ziffer 2die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100,die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100,3.Ziffer 3die Vollziehung des 7., 8. und 11. Haupt... mehr lesen...


§ 2a BFA-G Verwendung von Landesbediensteten und Bediensteten der Gemeinde Wien

(1)Absatz eins,Bedienstete der Länder und Bedienstete der Gemeinde Wien können für die Erfüllung von Aufgaben des Bundesamtes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 durch Zuweisung zum Bund zur Dienstleistung im Bundesamt herangezogen werden.Bedienstete der Länder und Bedienstete der Gemeinde Wien können ... mehr lesen...


§ 2 BFA-G Organisation

(1)Absatz eins,An der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen.(2)Absatz 2,Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien. Es kann in jedem Bundesland eine Regionaldirektion eingerichtet werden. Darüber hinaus kann der ... mehr lesen...


§ 1 BFA-G Einrichtung

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 (GKE-V 2018) aktualisiert


Anl. 3B GKE-V 2018 Verbriefungsmeldung konsolidiert (IFRS-Konzern) (quartalsweise Meldung)

(Anm.: Anlage 3B als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3B als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 3A GKE-V 2018 Verbriefungsmeldung konsolidiert (UGB-Konzern) (quartalsweise Meldung)

(Anm.: Anlage 3A als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3A als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 1A GKE-V 2018 Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Kreditinstitute (monatliche Meldung)

(Anm.: Anlage 1A als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1A als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 10 GKE-V 2018 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Meldungen an das zentrale Kreditregister (Zentralkreditregistermeldungs-Verordnung – ZKRM-V), BGBl. II Nr. 475/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung... mehr lesen...


§ 9 GKE-V 2018 Kennungen

(1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige... mehr lesen...


§ 8 GKE-V 2018 Unterstützung durch die Oesterreichische Nationalbank

Die Oesterreichische Nationalbank hat den meldepflichtigen Instituten auf Grund der bei ihr eingelangten Stammdatenmeldungen jene Hinweise zu geben, die diese zur Erstattung ihrer Meldungen nach den §§ 3 und 4 benötigen. Dies gilt insbesondere für Mitteilungen, die auf unterschiedlichen Auffassun... mehr lesen...


§ 7 GKE-V 2018 Form der Meldung

Die Meldungen gemäß §§ 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen. Die Meldungen gemäß Paragraphen 3 und 4 haben in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank zu er... mehr lesen...


§ 6 GKE-V 2018 Zeitpunkt der Meldung

(1)Absatz eins,Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.Der Meldestichtag für die... mehr lesen...


§ 5 GKE-V 2018 Fremdwährungspositionen

 Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen. mehr lesen...


§ 4 GKE-V 2018 Stammdatenmeldung zu Gegenparteien

(1)Absatz eins,Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:Die Stammdatenmeldung gemäß Paragraph 75, Absatz 2, BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:1.Ziffer einsName bzw. Firmenwortlau... mehr lesen...


§ 3 GKE-V 2018 Meldung granularer Kreditdaten

(1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu ... mehr lesen...


§ 2 GKE-V 2018 Meldeverpflichtung

(1)Absatz eins,Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.Meldepflichtige Institute haben unter den Vorauss... mehr lesen...


§ 1 GKE-V 2018 Begriffsbestimmungen

 Im Sinne dieser Verordnung sind1.Ziffer einsmeldepflichtige Institute:a)Litera aCRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu PNR-Gesetz (PNR-G) aktualisiert


Anl. 1 PNR-G

1.Ziffer einsBeteiligung an einer kriminellen Vereinigung2.Ziffer 2Menschenhandel3.Ziffer 3Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie4.Ziffer 4Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen5.Ziffer 5Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen6.Ziffer 6Korruption7.Ziff... mehr lesen...


§ 15 PNR-G Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesminister für Landesverteidigung sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut. mehr lesen...


§ 14 PNR-G Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kr... mehr lesen...


§ 13 PNR-G Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 132 (PNR-RL), umgesetzt. Durch dieses... mehr lesen...


§ 12 PNR-G Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


§ 11 PNR-G Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 10 PNR-G Verwaltungsübertretungen

(1)Absatz eins,Wer als Luftfahrtunternehmen entgegen § 2 Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im W... mehr lesen...


§ 9 PNR-G Auskunftsrecht

In einem Auskunftsverfahren (§ 44 DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten ... mehr lesen...


§ 8 PNR-G Datenschutzbeauftragter

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (§§ 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß... mehr lesen...


§ 7 PNR-G Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

(1)Absatz eins,Soweit dies für den Zweck des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in § 4 Abs. 2 genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaa... mehr lesen...


§ 6 PNR-G Depersonalisierung

(1)Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Flug... mehr lesen...


§ 5 PNR-G Festlegung von Kriterien

(1)Absatz eins,Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach § 4 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, zu überprüfen.Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt ... mehr lesen...


§ 4 PNR-G Verarbeitung von Fluggastdaten

(1)Absatz eins,Die Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des § 1 Abs. 1 ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (§ 3) vor der Ankunft oder dem Abflug eines LuftfahrzeugesDie Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigt, die bei ihr einlangen... mehr lesen...


§ 3 PNR-G Fluggastdaten

(1)Absatz eins,Fluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:1.Ziffer einsAngaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,2.Ziffer 2Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,3.Ziffer 3planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,4.Ziffer 4Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,5.... mehr lesen...


§ 2 PNR-G Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

(1)Absatz eins,Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Dritts... mehr lesen...


§ 1 PNR-G Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278g und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit geri... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

12 Paragrafen zu Universitätsfinanzierungsverordnung (UniFinV) aktualisiert


Anl. 1 UniFinV

Zuordnung ISCED-F-2013 zu Fächergruppen pro UniversitätISCED*Studienfeld*FächergruppeUniversität Wien0111Erziehungswissenschaft10213Bildende Kunst10215Musik und darstellende Kunst10221Religion und Theologie10222Geschichte und Archäologie10223Philosophie und Ethik10231Spracherwerb20232Literatur un... mehr lesen...


§ 8 UniFinV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2018 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Hochschulraum-Strukturmittelverordnung – HRSMV, BGBl. II Nr. 292/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Die Hochschulraum-Strukturmittelv... mehr lesen...


§ 7 UniFinV Qualitätskontrolle der Daten

(1)Absatz eins,Alle gemäß dieser Verordnung zur Anwendung kommenden Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.(2)Absatz 2,Fehlende ... mehr lesen...


§ 6 UniFinV Zuteilung der Mittel

(1)Absatz eins,Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot.(2)Absatz 2,Die Berechnung der Höhe der nach den Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b zu vergebenden Mittel erfolgt, nachdem die Daten für die Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b sowie 2a und 2b qualitäts... mehr lesen...


§ 5 UniFinV Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b

(1)Absatz eins,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2... mehr lesen...


§ 4 UniFinV Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b

(1)Absatz eins,Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezog... mehr lesen...


§ 3 UniFinV Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze

(1)Absatz eins,Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfung... mehr lesen...


§ 2 UniFinV Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge

(1)Absatz eins,Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt:Für die Aufteilung de... mehr lesen...


§ 1 UniFinV Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strateg... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

43 Paragrafen zu Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) aktualisiert


Anl. 4 TSch-SV (weggefallen)

Anl. 4 TSch-SV seit 18.06.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 TSch-SV Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)

1. 2.1.2 Punkt einsRecht (Firmengründung, Bewilligungen, Tierschutz, Tierhaltung, Tierseuchen, landespolizeiliche Bestimmungen, Schadenersatz)2.2.2 Punkt 2Grundlagen der Hygiene und Immunologie2.3.2 Punkt 3Grundlagen der Infektionskunde – Entstehung von Krankheiten2.4.2 Punkt 4Grundlagen der Tier... mehr lesen...


Anl. 2 TSch-SV Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und

1. Kleinsäugetiere 1.1.1. Die Bodenfläche der Unterkünfte, in welchen Kleinsäugetiere gehalten werden, muss zur Gänze gleichmäßig mit Einstreu bedeckt sein.1.1.2. Die Einstreu muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein. Als Einstreu sind Stroh, Sägespäne oder Holzpellets oder vorzugsweis... mehr lesen...


Anl. 1 TSch-SV

12345TierartMindestgrundfläche in m² für das 1., 11., 21. usw. TierZusätzliche Mindestgrundfläche in m² für jedes weitere TierMindesthöhe in mBeispiel Grundfläche in mZwergkaninchen0,50,10,51,4Meerschweinchen0,50,10,51,4Degus*/**/***0,40,081,21,12Goldhamster0,10,020,30,28Zwerghamster0,10,020,30,2... mehr lesen...


§ 37 TSch-SV Schlussbestimmungen

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, BGBl. II Nr. 487/2004, sowie die Tierheim-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2004, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.Die Tierhalt... mehr lesen...


§ 36 TSch-SV Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen

(1)Absatz eins,Personen, welche mit Hunden, Katzen oder bestimmten in der Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 TSchG genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht erforderlich sind, züchten, haben anlässlich einer Meldung gemäß § ... mehr lesen...


§ 35 TSch-SV Zuchtverbände und -vereine

Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätes... mehr lesen...


§ 34 TSch-SV Wildtiere

Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31b Abs. 1 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG dann... mehr lesen...


§ 33 TSch-SV Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht

Ausnahmen von der Meldepflicht(1)Absatz eins,Nicht meldepflichtig gemäß § 31b Abs. 1 TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:Nicht meldepflichtig gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht in folgenden Fällen:1.Ziffer... mehr lesen...


§ 32 TSch-SV Besondere Voraussetzungen für das Halten von Katzen zum Zwecke der Zucht

(1)Absatz eins,Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Zucht von Katzen zusätzlich die nachstehenden Absätze.(2)Absatz 2,Im Rahmen der Zucht sind folgende gesundheitliche Voraussetzungen zu erfüllen:1.Ziffer einsKätzinnen dürfen frühestens ab einem Alter von zwöl... mehr lesen...


§ 31 TSch-SV Besondere Voraussetzungen für die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht

(1)Absatz eins,Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Zucht von Hunden zusätzlich die nachstehenden Absätze.(2)Absatz 2,Für die Haltung gelten folgende Mindestanforderungen:1.Ziffer einsWerden Welpen ohne ständigen Zugang ins Freie in Räumen, die nach ihrer Zwec... mehr lesen...


§ 30 TSch-SV Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere

(1)Absatz eins,Kranke und krankheitsverdächtige Tiere sind abzusondern und unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes.(2)Absatz 2,Für die Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und der Art der gehaltenen Tiere eine ausreichen... mehr lesen...


§ 28 TSch-SV Aufzeichnungen

(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die zum Zwecke der Zucht untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die zum Zwec... mehr lesen...


§ 27 TSch-SV Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung(1)Absatz eins,Wer Tiere zum Zwecke der Zucht hält, hat je nach Tierart ausreichend Räumlichkeiten oder Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen die Tiere untergebracht sind, sind stets sauber zu halten.(2)... mehr lesen...


§ 26 TSch-SV Aufzeichnungen

(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einem Tierasyl oder Gnadenhof untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über ... mehr lesen...


§ 25 TSch-SV Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte von Tierasylen und Gnadenhöfen

(1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.(2)Absatz 2,Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellscha... mehr lesen...


§ 24 TSch-SV Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung Tierasyle und Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:1.Ziffer einsgetrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur v... mehr lesen...


§ 23 TSch-SV Aufzeichnungen

Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei sie oder er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Tierpension h... mehr lesen...


§ 22 TSch-SV Personal

(1)Absatz eins,Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.(2)Absatz 2,Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß § 17 Abs. 3.Als ausreichen... mehr lesen...


§ 21 TSch-SV Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden

(1)Absatz eins,Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.(2)Absatz 2,Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellscha... mehr lesen...


§ 20 TSch-SV Haltung von Tieren in Tierpensionen

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:1.Ziffer einsausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,2.Ziffer 2eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichk... mehr lesen...


§ 19 TSch-SV Aufzeichnungen

Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch gemäß § 29 Abs. 3 TSchG zu führen, wobei er zur Führung der erforderlichen Aufzeichnungen Hilfspersonen heranziehen darf. Das Vormerkbuch kann auch elektronisch geführt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Tierheimes hat ein Vorm... mehr lesen...


§ 18 TSch-SV Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere

(1)Absatz eins,Sämtliche Unterkünfte und Räumlichkeiten sind verschlossen zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Die Fütterung, Tränkung oder anderweitige Versorgung ist durch das Personal zu kontrollieren.(2)Absatz 2,Für Tiere, die besonderer Pflege bedürfen, sind ... mehr lesen...


§ 17 TSch-SV Leitung und Betreuungspersonen

(1)Absatz eins,Ein Tierheim muss über eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter verfügen, die oder der mit den Grundsätzen der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut ist. Diese oder dieser ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf begr... mehr lesen...


§ 16 TSch-SV Haltung von Tieren in Tierheimen

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung(1)Absatz eins,Ein Tierheim muss folgende, entsprechend gekennzeichnete Abteilungen umfassen:1.Ziffer einsausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,2.Ziffer 2abgetrennte geeignete Unter... mehr lesen...


§ 15 TSch-SV Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit

(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit Folgendes zu überprüfen und zu dokumentieren:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG ist bei der Haltung von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftl... mehr lesen...


§ 14 TSch-SV Aufzeichnungen

(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Halt... mehr lesen...


§ 13 TSch-SV Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung

(1)Absatz eins,Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.(2)Absatz 2,Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.(3)Absatz 3,Die Räume ... mehr lesen...


§ 12 TSch-SV Personal

(1)Absatz eins,Eine Person mit Kenntnissen über tiergerechte Tierhaltung muss in der Betriebsstätte regelmäßig und dauernd tätig sein.(2)Absatz 2,Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.(3)Absat... mehr lesen...


§ 11 TSch-SV Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung Die Betriebsstätte einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung muss jedenfalls über folgende Möglichkeiten verfügen:1.Ziffer einsausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,2.Ziff... mehr lesen...


§ 10 TSch-SV Nachzuweisende Fachkenntnisse

(1)Absatz eins,Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen liegt vor, wenn die Betreuungsperson1.Ziffer einsüber eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierprodukt... mehr lesen...


§ 9 TSch-SV Kundeninformation

(1)Absatz eins,Die oder der Gewerbetreibende ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege aller von ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen und behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten... mehr lesen...


§ 8 TSch-SV (weggefallen)

§ 8 TSch-SV seit 18.06.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 TSch-SV Besondere Anforderungen

(1)Absatz eins,Das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für die Tierhaltung ungeeignet sind, ist verboten.(2)Absatz 2,Es dürfen keine Tiere zum Verkauf angeboten werden, an denen verbotene Eingriffe im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes vorgenommen wurden.Es dürfen keine Tiere zum Verkauf ange... mehr lesen...


§ 6 TSch-SV Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren

(1)Absatz eins,Die Tiere sind vor konkurrierenden, stärkeren Artgenossen und Beutegreifern (Prädatoren) zu schützen.(2)Absatz 2,Die Tiere sind vor nachteiligen Einwirkungen durch Sonneneinstrahlung, Zugluft, Lärm, Geruch, Erschütterungen und ähnlichen Einflüssen zu schützen.(3)Absatz 3,In allen R... mehr lesen...


§ 5 TSch-SV Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung

(1)Absatz eins,Werden Tiere nur kurzfristig in einer Zoofachhandlung oder in einer vergleichbaren Einrichtung, in welchen Tiere zum Verkauf angeboten werden, gehalten, so dürfen die in der Anlage 1 festgelegten Unterkünfte Verwendung finden, sofern1.Ziffer einsdie darin gehaltenen Tiere keine Anz... mehr lesen...


§ 4 TSch-SV Haltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung Betriebsstätten und sonstige für die Tierhaltung bestimmte Betriebsmittel müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:1.Ziffer einsJede Betriebsstätte muss neben den Verkaufsräumlichkeiten über in geeigneter Weise abgegrenzte Unterkünfte zur... mehr lesen...


§ 3 TSch-SV Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren

(1)Absatz eins,Für die Haltung der Tiere gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, und der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004.Für die Haltung der Tiere gelten, sofern in dieser Ve... mehr lesen...


§ 2 TSch-SV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:1.Ziffer eins„Unterkunft“: alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien);2.Ziffer 2„Pflegestelle“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere wi... mehr lesen...


§ 1 TSch-SV Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Haltung von Tieren in einem Tierheim, einer Tierpension, einem Tierasyl oder einem Gnadenhof (§ 29 TSchG), im Rahmen einer gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 TSchG), die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 281-290 von 475