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1.Ziffer eins den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie
2.Ziffer 2 Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters
zu informieren.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 471/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2022,)
1.Ziffer eins den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie
2.Ziffer 2 Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters
zu informieren.(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 471/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2022,)