§ 13 LV-InfoV2018 Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

LV-InfoV2018 - Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Vorvertragliche Informationspflichten
  1. (1)Absatz eins,Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (§ 135c Abs. 1 Z 7 VAG 2016) überDer Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016) über
    1. 1.Ziffer einsdie International Securities Identification Number (ISIN) und
    2. 2.Ziffer 2Name, Sitz und Homepage der Kapitalanlagegesellschaft
    zu informieren.
  2. (2)Absatz 2,Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (§ 135c Abs. 1 Z 8 VAG 2016), überDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016), über

    1.Ziffer eins den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie

    2.Ziffer 2 Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters

    zu informieren.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 471/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2022,)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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